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e) das Musikgewerbe, das Theatergewerbe und die Schaustellungen aller Art,
1) der Gewerbebetrieb im Umherziehen,
8) die in den Besserungs= und Strafanstalten zur Beschäftigung der Insassen aus-
geführten Arbeiten,
„h) diejenigen Betriebe, deren Producte lediglich für den Bedarf der eigenen Haus-
haltung der Gewerbetreibenden bestimmt sind.
5. Bei der Aufnahme sind die Gewerbebetriebe ohne Gehilfen oder mit nicht mehr
als fünf Gehilfen und die Gewerbebetriebe ohne Motoren (Umtriebsmaschinen) der-
gestalt von den übrigen Gewerbebetrieben zu unterscheiden, daß bei jenen die Fragen
nach der Gehilfenzahl und nach der Zahl der etwa verwendeten Webstühle, Band-,
Schub= und Mühlstühle, Strumpfstühle und Nähmaschinen in die Haushaltungslisten
der Volkszählung mit aufgenommen werden.
Für die Gewerbebetriebe mit mehr als fünf Gehilfen oder mit Motoren ist durch
besondere Fragebogen zu ermitteln:
a) der örtliche Sitz,
b) der Name des Geschäftsleiters (im Gewerbe thätigen Inhabers, Pächters, Ad-
ministrators) und die etwaige Firma des Geschäfts,
c) der Gegenstand des Betriebs,
d) die Zahl der Geschäftsleiter, unterschieden nach dem Geschlechte,
e) die Zahl der außer den Geschäftsleitern im Betriebe thätigen Personen, unter-
schieden nach dem Geschlechte und Alter,
f) die Zahl, Art und, soweit thunlich, auch die Kraft der Umtriebsmaschinen,
9) bei Gewerben, für welche gewisse Arbeitsmaschinen und Vorrichtungen charakteri-
stisch sind, deren Zahl und Art.
6. Als Normaltag der Aufnahme wird der 1. December festgesetzt. Wo es auf
Angaben über das ganze Jahr ankommt, haben sich dieselben auf den Durchschnitt des
Jahres 1875 zu beziehen. Für die noch nicht abgelaufene Zeit des Jahres sind die dem
Durchschnitte zu Grunde zu legenden Ansätze schätzungsweise zu machen.
7. Die Aufnahme geschieht in denselben Zählbezirken und unter Leitung derselben
Organe, welche für die Ausführung der Volkszählung bestimmt sind.
8. Die Befragung erfolgt am Wohnorte des Geschäftsleiters.
Bei der Befragung ist auf die Gewerbebetriebe einzelner Haushaltungsmitglieder,
auf mehrfache Gewerbebetriebe desselben Geschäftsleiters und auf die Gewerbebetriebe
Abwesender besonders Rücksicht zu nehmen.
9. Wer selbstständig d. h. als Inhaber oder Pächter oder Geschäftsleiter ein
oder mehrere der in § 2, Ziffer 2 bezeichneten Gewerbe betreibt, oder wer in der Be-
hausung seiner Kunden für Lohn, oder in seiner eigenen Behausung für fremde Rech-