Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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nung arbeitet, hat bei der Volkszählung am 1. December 1875 die „ergänzenden 
Fragen zur Aufstellung einer Gewerbestatistik“ auf der Rückseite der seine 
Person betreffenden Haushaltungsliste den Verhältnissen seines Betriebs entsprechend 
zu beantworten. 
Diese Fragen sind auch dann zu beantworten, wenn das betreffende Gewerbe neben 
Landwirthschaft betrieben wird. 
Verwendet ein Gewerbetreibender bei einem aufzunehmenden Gewerbebetriebe 
mehr als fünf Gehilfen, Lehrlinge u. s. w., oder arbeitet er mit Motoren, so ist statt 
der Beantwortung der ergänzenden Frage 3 ein besonderer Gewerbefragebogen ent— 
sprechend auszufüllen. 
83. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen (8 1, Ziffer 2 und 3) und 
Gewerbebetriebe (§ 2, Ziffer 2) dienen drei Formulare: 
a) Haushaltungslisten für die An= und Abwesenden mit ergänzenden Fragen zur 
Aufstellung einer Gewerbestatistik, 
b) Anstaltslisten für die in Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt befindlichen Per- 
sonen, 
F0) Fragebogen für die Gewerbebetriebe mit mehr als fünf Gehilfen oder mit Mo- 
toren. 
Von diesen Formularen werden in allen Fällen die Formulare à und b durch die 
Zähler in den letzten Tagen des November an die einzelnen Haushaltungen oder be- 
ziehungsweise Anstalten zur Ausfüllung vertheilt und in der Zeit vom Mittag des 
1. December bis längstens am 2. December wieder abgeholt werden. 
Die in jeder Haushaltung oder beziehungsweise Anstalt Anwesenden und die zu ihr 
gehörigen vorübergehend Abwesenden werden in die Haushaltungsliste oder beziehungs- 
weise Anstaltsliste eingetragen. Was den Gewerbebetrieb betrifft, so enthält der Frage- 
bogen diejenigen Fragen, welche betreffs der Gewerbebetriebe mit mehr als fünf Ge- 
hilfen oder mit Motoren zu beantworten sind. Die Fragen über den Gewerbebetrieb 
mit weniger als fünf Gehilfen und ohne Motoren sind in den auf der Rückseite der 
Haushaltungsliste abgedruckten zwei „Fragezetteln“ enthalten. Sollten diese zwei 
Fragezettel nicht ausreichen (sei es, daß mehr als zwei selbstständige Gewerbetreibende 
in der betreffenden Haushaltung leben oder ein selbstständiger Gewerbetreibender mehr 
als zwei vollkommen getrennt bestehende Gewerbe betreibt), so hat der Zähler schon bei 
Vertheilung der Haushaltungslisten dem betreffenden Haushaltungsvorstande einen An- 
hang zur Haushaltungsliste mit weiteren Fragezetteln für die Gewerbestatistik zur Be- 
antwortung vorzulegen und diesen Anhang gleichzeitig mit der dazu gehörigen Haus- 
haltungsliste bis längstens am 2. December wieder abzuholen. 
Zählungs- 
verfahren.
	        
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