Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

Weitere 
Arbeiten der 
Ortsbehörden 
und Zählungs- 
commissionen. 
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für den Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter desselben eintreten 
kann. Bei der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorg- 
ung der ihnen obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind. Erscheinen diese Ge- 
schäfte in gewissen Gegenden bei dem Umfange eines Zählbezirks von 40 Haushaltungen 
zu beträchtlich, so empfiehlt sich die Beschränkung des Zählbezirks auf weniger Haus- 
haltungen. Auch bleibt der Behörde überlassen, in gewerbreichen Gegenden für die 
Austheilung und Wiedereinsammlung der Gewerbe-Fragebogen besondere Hilfs- 
zähler anzunehmen und diesen lediglich die Wahrnehmung der Gewerbezählung für 
einen oder mehrere Zählbezirke zu übertragen. 
Ueber die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere Instruction 
erlassen worden. 
2. Auf der Controlliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zähl- 
bezirks genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit keines zum Ortsbezirke gehörigen 
Hauses ein Zweifel entstehen kann. 
3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist daher 
auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß 
sie die Zählungsgeschäfte mit Umsicht instructionsmäßig ausführen werden. 
4. Die Eintheilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Annahme der Zähler ist 
bis spätestens zum 20. November dieses Jahres zu beenden. 
5. Die Ortsbehörde, beziehungsweise die Zählungscommission hat demnächst dafür zu 
sorgen, daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. 
Sie hat zu diesem Zwecke jedem Zähler rechtzeitig ein Exemplar der für sie aufgestellten 
Instruction, sowie die erforderlichen Formulare zuzustellen. 
6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zähler-Instructionen sind 
an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde zu übergeben, welche die 
nöthigen Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird. 
66, Ziffer 2). 
& #. 1. Der Ortsbehörde, beziehungsweise der Zählungscommission, liegt es ob, das 
von dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu 
unterziehen und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den 
einzelnen Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen. 
Finden sich nachträglich noch Häuser und Haushaltungen vor, welche in der Con- 
trolliste des Zählers fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen 
und die bezüglichen Haushaltungslisten noch auszufertigen. Bei allen nachträglichen 
Ermittelungen ist festzuhalten, daß die Angaben sich auf den Stand vom 1. December 
dieses Jahres beziehen müssen.
	        
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