Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1875. 
  
  
  
  
A 81. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Borna betreffend; 
vom 15. September 1875. 
  
  
  
De's Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Borna im Einver- 
ständnisse mit den Stadtverordneten beschlossenen Anleihe im Betrage von 
Drei Hundert Tausend Mark — Pf. 
(300,000 A — 4) 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig auszuloosenden 
oder zu kündigenden, bis dahin aber mit 41 vom Hundert zu verzinsenden Schuld- 
scheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine nebst 
Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt. 
Solches wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zu der 
laut Bekanntmachung vom 11. Juni 1868 (Seite 331, Abth. I des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1868) beabsichtigten, bisher aber nicht ausgeführten Anleihe 
der Stadt Borna im Betrage von 150,000 Thlr. —. — gegen Ausgabe von auf 
den Inhaber lautenden Schuldscheinen ertheilte Genehmigung zurückgezogen worden ist. 
Dresden, den 15. September 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
1875. 47
	        
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