Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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& 82. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt Trebsen enthaltenen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 29. September 1875. 
Mit Allerhöchster Genehmigung sind vom Justiz-Ministerium auf Ansuchen der Stadt- 
gemeinde Trebsen die in den nachstehend abgedruckten Bestimmungen der vom Ministe- 
rium des Innern bestätigten Sparkassen-Ordnung für die Stadt Trebsen enthaltenen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 29. September 1875. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Pernitzsch. 
Rosenberg. 
Sparkassen-Ordnung 
für die Stadt Trebsen. 
20. 2. 
17. Verkümmerung in die Sparkasse eingelegter Gelder in irgend einem anderen 
als in dem § 167) erwähnten Falle findet nicht statt. Doch kann die Hilfsvollstreckung 
in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparkasse nicht 
verhindert werden. 
2c. Lc. 
19. Die Sparkasse ist von der gesetzlichen Verbindlichkeit befreit, die bei ihr 
verpfändeten Werthpapiere, im Falle zu des Pfandschuldners Vermögen Concurs eröffnet 
wird, zur Concursmasse abzuliefern, vielmehr kann dieselbe auch in diesem Falle mit 
der Versteigerung des Pfandes oder dessen Veräußerung nach dem Courswerthe nach 
Maßgabe von §§ 480, 481 des bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren und hat nur, wenn 
nach Deckung der Ansprüche der Anstalt ein Ueberschuß sich ergiebt, diesen der Concurs- 
masse auszuantworten. 
  
*) Anmerkung. § 16 handelt von dem Falle, wenn Sparkassenbücher entwendet oder abhanden gekommen 
sind, und von dem in solchem Falle stattfindenden Verfahren.
	        
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