Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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erforderlich wird, so findet die Abschätzung und Abnahme dieser Fahrzeuge 2c. in der 
Regel im Anschlusse an diejenige der Mobilmachungs-Pferde statt, und zwar nach 
Analogie des durch die Allerhöchste Verordnung, die Aushebung von Pferden für den 
Bedarf der Armee betreffend, und die Ausführungs-Verordnung dazu vom 18. April 1868 
(Seite 237 fg., Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), sowie 
durch die Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen dieser Allerhöchsten 
Verordnung und der dazu gehörigen Ausführungs-Verordnung betreffend, vom 
26. October 1874 (Seite 397 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) 
für die Aushebung der Pferde festgesetzten Verfahrens. 
Soweit angängig, sind hierbei die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Ge- 
schirren abzunehmen, indem hierzu der Abnahme-Commission die vollständigen Gespanne 
vorgeführt werden sollen. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Commission 
nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der 
Zugpferde insofern von den hierüber bestehenden Bestimmungen (vergl. Beilage IV zu 
der Ausführungs-Verordnung vom 18. April 1868 — Seite 255, Abth. I des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) abweichen, als es hauptsächlich darauf 
ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein 
der Anlage A zu der Verordnung vom 26. October 1874 (Seite 401 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) entsprechendes Nationale eingetragen. 
2. Die Fahrzeuge, Geschirre und das Zubehör haben den nachstehenden Beding- 
ungen möglichst zu entsprechen: 
à) Die Fahrzeuge sollen vierrädrige Wagen sein mit einem Untergestell von 
starker Construction und mindestens 20 Centner Tragfähigkeit, nicht zu lang gebaut, 
so daß sie mit dieser Last von 2 Pferden gezogen werden können. Die Räder sollen 
nicht unter 1 Meter und nicht über 1,60 Meter hoch, mit eisernen Reifen umgeben 
sein. Die Breite der Felgen soll nicht unter 5 Centimeter und nicht über 12 Centimeter 
betragen. Geleisbreite landesüblich, Hemmschuh (resp. Hemmvorrichtung) wünschens- 
werth. Die Wagen müssen einen Langbaum, eine abnehmbare Wagen-Deichsel, eiserne 
oder stählerne Achsen und eine bewegliche Hinterbracke haben. Die Deichselspitze soll 
mit einem Beschlage versehen sein, der das Vorlegen von Vorderpferden ermöglicht. Es 
sollen Steuerketten oder Aufhalter von doppeltem Leder daran sein. 
Das Obergestell muß aus einem Bretterkasten oder aus 2 Leitern oder aus starkem, 
bis an den oberen Leiterbaum reichenden Korbgeflecht bestehen, vorn und hinten ge- 
schlossen, mit Spriegeln über den Leitern und mit einem Sitzbrette resp. Bocksitze für den 
Fahrer versehen sein. Der innere Ladungsraum soll mindestens 2,25 Kubik-Meter 
betragen. 
1875. 48
	        
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