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11. Die Untersuchung und Aburtheilung der in § 7 dieses Gesetzes und in
§§ 67, 69 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 erwähnten Vergehen gehört vor
den Einzelrichter. «
Die in 8 68, Absatz 1 desselben Reichsgesetzes erwähnten Uebertretungen werden
als Verwaltungsstrafsachen nach Maßgabe des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungs-
strafsachen betreffend, vom 22. April 1873 (Seite 291 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1873) behandelt.
12. Die nach § 76 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 in streitigen Ehe-
sachen zuständigen bürgerlichen Gerichte sind in erster Instanz ausschließlich die Bezirks-
appellationsgerichte und das Schönburgsche Ehegericht zu Glauchau. Geistliche sind
nicht zuzuziehen.
Die bei anderen Behörden anhängigen, am 1. Januar 1876 noch nicht beendigten
Ehestreitigkeiten sind zur Fortstellung an die nach Vorstehendem zuständigen Gerichte
abzugeben.
13. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und dem Königlichen
Siegel gegeben zu Dresden, am 5. November 1875.
Albert.
Christian Wilhelm Ludwig Abeken.
. 93. Verordnung,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend;
vom 6. November 1875.
Zu Ausführung des mit dem 1. Januar 1876 in Kraft tretenden Reichsgesetzes über
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875
(Seite 23 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1875) wird unter Bezugnahme auf
die zu diesem Zwecke bereits ergangene, nebst Beilagen nachstehend unter I abgedruckte
Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 (Seite 386 fg. des Centralblattes —
für das Deutsche Reich vom Jahre 1875) hierdurch ferner Folgendes verordnet:
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