Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Dieselben werden vor der Eröffnung ihrer amtlichen Thätigkeit von der Aufsichts- 
behörde in Pflicht genommen. Haben sie bereits einen Diensteid geleistet, so sind sie bei 
der Verpflichtung auf diesen Eid zu verweisen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Ver- 
pflichtung unter Anwendung der Eidesformel in der Beifuge B zu der Verordnung, die 
Verpflichtung der Civilstaatsdiener und anderer in öffentlichen Functionen stehenden 
Personen betreffend, vom 2. November 1837, mit Einschaltung der daselbst in der An- 
merkung b auf Zeile 3 und 4 zu lesenden Worte (Seite 101 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1837) vorzunehmen. 5 
Bei der Verpflichtung sind die Standesbeamten zugleich anzuweisen, daß sie bei 
Anmeldung von Geburten und bei Eheschließungen die Betheiligten unter Vorhalt der 
Bestimmung in § 82 des Reichsgesetzes auf die bestehenden kirchlichen Verpflichtungen 
in Beziehung auf Taufe und Trauung aufmerksam zu machen und Alles zu vermeiden 
haben, was jenen zu der Auffassung Anlaß geben könnte, daß sie der Erfüllung dieser 
kirchlichen Verpflichtungen überhoben seien. * 
& 11. Die Abgrenzung der Standesamtsbezirke und die Bestellung der Standes- 
beamten und ihrer Stellvertreter ist noch vor Schluß dieses Jahres von den Aufsichts- 
behörden durch die Amtsblätter öffentlich bekannt zu machen. 
*12. Die Standesbeamten haben unter Berücksichtigung des Bedürfnisses und 
der örtlichen Verhältnisse in der Regel bestimmte Geschäftsstunden einzuhalten. 
Für die Eheschließungen können ein für alle Mal bestimmte Tage festgesetzt werden. 
Die eingeführte Geschäftszeit ist unter Angabe des standesamtlichen Geschäftslocals 
in geeigneter Weise bekannt zu machen. 
In dringenden Fällen haben sich die Standesbeamten auch außerhalb der einge- 
führten Geschäftszeit der Vornahme von Amtshandlungen zu unterziehen. 
13. Die Dienstsiegel, deren sich die Standesbeamten bei Ertheilung von Be- 
scheinigungen und Auszügen aus den Registern zu bedienen haben, müssen das Königlich 
Sächsische Landeswappen und die Umschrift 
„K. Sächs. Standesant „Amtsh. .. . . . . . . . . . . . . . .. . “ 
enthalten. 
Zerfällt eine Gemeinde in mehrere Standesamtsbezirke, so ist in der Umschrift die 
besondere Bezeichnung der einzelnen Bezirke hinzuzufügen. 
Bei den Standesämtern der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz fällt die An- 
gabe der Amtshauptmannschaft auf dem Siegel hinweg. 
14. Die Register und Formulare zu den Registerauszügen (§§ 8, 12 fg. des 
Reichsgesetzes) werden den Standesbeamten durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde 
unentgeltlich verabfolgt. Das Nähere über die Lieferung und den Bezug wird der letz- 
teren durch besondere Verordnung mitgetheilt.
	        
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