Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 357 — 
J. 
Auf Grund des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe— 
schließung vom 6. Februar 1875 8 83 (Reichs-Gesetzblatt S. 39) hat der Bundesrath 
die nachstehende Ausführungs-Verordnung erlassen: 
81. 
Die Standesbeamten haben die drei im 8 12 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
vorgeschriebenen Standesregister nach den Formularen A. B. C., und zwar: 
1. das Geburtsregister nach dem Formular A., 
2. das Heirathsregister nach dem Formular B., 
3. das Sterberegister nach dem Formular C. 
zu führen. 
Die Formulare sind für Format und Gestalt der Standesregister maßgebend. Von 
jedem Blatte ist die Vor= und Rückseite zu bedrucken. 
82. 
Die Formulare zu den Nebenregistern (8 14 des Gesetzes) sind im Vordruck am 
Schlusse mit folgendem Beglaubigungsvermerk zu versehen: 
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt 
.......... am....ten............18... 
Der Standesbeamte 
83. 
Muß das für einen größeren Standesamtsbezirk angelegte Register in mehrere 
Theile zerlegt werden, so ist bei dem Abschlusse eines Theils ausdrücklich auf den folgen— 
den hinzuweisen. 
84. 
Für Format und Gestalt der Registerauszüge (88 8, 15 Abs. 2 des Gesetzes) sind 
die Formulare A. a., B. b., C. c. maßgebend. 
§ 5. 
Ueber die erfolgte Eheschließung ist die in § 54, Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene 
Bescheinigung nach Formular D. auszustellen. 
1875. 51
	        
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