Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Das Aufgebot, welches nach § 44 des Gesetzes der Eheschließung vorhergehen soll, 
ist nach Formular E. anzuordnen. 
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor dem 
Standesbeamten eines anderen Orts (§ 43 des Gesetzes) nebst der in diesem Fall aus- 
zustellenden Bescheinigung (§ 49 des Gesetzes) ist nach Formular F. zu ertheilen. 
86. 
Die Formulare D. E. F. sind unter den nach § 8 des Gesetzes den Gemeinden 
kostenfrei zu liefernden Formularen nicht begriffen. 
87. 
Um eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung der Vordrucke in den For— 
mularen A. bis F. den Standesbeamten an die Hand zu geben, sind denselben, sowie 
ihren Stellvertretern, je zwei der Muster folgender Akte mitzutheilen: 
A. der Eintragung in das Geburtsregister (A.) auf Grund 
der Anzeige des ehelichen Vaters, A. 1., 
der Anzeige der bei der Niederkunft zugegen gewesenen Hebamme, A. 2., 
der Anzeige einer anderen bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person, A. 3. 
A. 1. enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nachträglichen 
Anzeige der Vornamen des Kindes (8§ 22, Abs. 3 des Gesetzes) und giebt 
mit dem Vermerk: „In Vertretung N. N.“ die Anleitung, in welcher Weise 
in Fällen der Verhinderung des Standesbeamten dessen Stellvertreter seine 
Eintragung zu unterzeichnen hat; 
A. 3. giebt ein Beispiel für die Eintragung eines Geburtsfalles auf 
Grund der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes), sowie 
für die gleichzeitig vor dem Standesbeamten erkärte Anerkennung eines 
unehelichen Kindes (§ 25 des Gesetzes): 
A. 4. bietet ein Beispiel für einen auf Grund des § 26 des Gesetzes ein- 
zutragenden Randvermerk; 
B. der Eintragung in das Heirathsregister (B.), B. 1., 
B. 1. gewährt zugleich ein Beispiel für die Eintragung eines Randvermerks nach 
Maßgabe des § 55 des Gesetzes; 
C. der Eintragung in das Sterberegister (C.) auf Grund 
der Anzeige der Ehefrau des Verstorbenen, C. 1., 
der Anzeige des Vaters des Verstorbenen, C. 2, 
der Anzeige einer Person, in deren Behausung sich der Sterbefall ereignet 
hat, C. 3.
	        
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