S. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, die Uebertragung der Verpflichtung zu Unterstützung
bedürftiger Familien von zum Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, Ersatz-
reserve und Landwehr auf die Bezirksverbände betreffend, vom 15. Januar 1875,
sowie des Gesetzes, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste
einberufener Reserve= und Landwehrmannschaften vom 27. Februar 1850, und
des Gesetzes, die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener
Mannschaften der Ersatzreserve betreffend, vom 8. April 1868;
vom 15. Januar 1875.
Zu Ausführung des Gesetzes, die Uebertragung der Verpflichtung zu Unterstützung
bedürftiger Familien von zum Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, Ersatz-
reserve und Landwehr auf die Bezirksverbände betreffend, vom 15. Januar 1875, sowie
des durch die Verordnung, betreffend die Einführung Preußischer Militärgesetze im
ganzen Bundesgebiete, vom 7. November 1867 (Seite 126 des Bundes-Gesetzblattes
vom Jahre 1867) eingeführten, nachstehend unter O abgedruckten Königlich Preußischen
Gesetzes, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener
Reserve= und Landwehrmannschaften vom 27. Februar 1850, nicht minder des Gesetzes,
die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der
Ersatzreserve betreffend, vom 8. April 1868 (Seite 38 des Bundes-Gesetzblattes vom
Jahre 1868), wird hiermit Folgendes verordnet:
1. Wo in dem Gesetze, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien
zum Dienste einberufener Reserve= und Landwehrmannschaften vom 27. Februar 1850,
von „Kreisen“, „Kreisvertretungen“, „Kreis-Ausschüssen“ die Rede ist, sind darunter
in Sachsen die Bezirksverbände, Bezirksversammlungen, Bezirks-Ausschüsse, wie diese
auf Grund des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung
betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 284 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1873), beziehentlich des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die
innere Verwaltung betreffend, von demselben Tage (Seite 275 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1873) gebildet sind, zu verstehen.
In den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz treten an die Stelle der Bezirks-
versammlung die Gemeindevertretung nach Maßgabe der Bestimmungen der Revidirten
Städteordnung vom 24. April 1873 (Seite 295 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1873), beziehentlich an die Stelle des Bezirks-Ausschusses die orts-
statutarischen Organe.