Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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100. Verordnung, 
einige durch das Reichsgesetz wegen der Beurkundung des Personenstandes und 
der Eheschließung vom 6. Februar 1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen 
Ordnung betreffend; 
vom 30. November 1875. 
Oeschon das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875, § 82 (Seite 39 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 
1875) anerkennt, daß durch dasselbe die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf 
Taufe und Trauung nicht berührt werden, so sind doch in Folge desselben einige 
Aenderungen in der bisherigen kirchlichen Ordnung erforderlich. 
Es wird deshalb, mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Staats- 
minister, zur einstweiligen Richtschnur dieser Angelegenheit verordnet, wie folgt: 
A. Die künftige Führung der Kirchen bücher betreffend. 
& 1. Obschon die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle vom A. Kirchen- 
1. Januar 1876 an ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten bücher. 
mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Standes-Register erfolgt, so wird doch hier- 
durch die fernere Führung von Kirchenbüchern für die Zwecke der Kirche weder aus- 
geschlossen, noch entbehrlich. 
Es sind demnach von den Pfarrämtern, beziehentlich den bisher damit beauftragten 
Kirchenbeamten, Tauf-, Confirmations-, Trau= und Begräbnißregister, auch, wo es 
nach den örtlichen Verhältnissen ausführbar ist, Communicantenregister, und zwar die 
Kirchenbücher auch im Duplicate, in der bisherigen Weise fortzuführen. Soviel die 
erforderlichen Unterlagen für die Taufregister anlangt, so werden die Hebammen an- 
gewiesen werden, auch ferner dafür zu sorgen, daß die Nachrichten über Geburten, zu 
denen sie gerufen werden, rechtzeitig und in der vorschriftmäßigen Vollständigkeit den 
Geistlichen, beziehentlich Kirchenbuchführern, zugestellt werden. 
Die Einträge in die Kirchenbücher erfolgen, was die Taufnachrichten und Todten- 
anzeigen anlangt, auch ferner nach Maßgabe der respective durch Verordnung des 
Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 25. April 1874, 
vorgeschriebenen Schemata. Für die Trauung ist das am Schlusse gegenwärtiger Ver- 
ordnung unter A ersichtliche Schema in Anwendung zu bringen, beziehentlich das 
bereits im Gebrauche stehende entsprechend zu vervollständigen. 
#S#d2. Im Taufregister ist die Confession der Eltern und der Taufpathen mit Fortsetzung. 
anzugeben.
	        
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