Einträge über
erfolgte
Trauungen.
Kirchen-
gemeinde-
Register.
B. Taufen.
Verpflichtung
der Eltern und
Anmeldungs-
frist.
Taufort.
Taufzeugen.
— 400 —
3. Bei dem Eintrage über erfolgte Trauungen ist das Standesamt, vor welchem
die bürgerliche Eheschließung stattgefunden hat, und das Datum der letzteren, sowie die
Nummer, unter welcher sie in das Heirathsregister eingetragen ist, mit anzugeben.
#l 4. Inwiefern es ausführbar erscheine, für die einzelnen Parochien besondere
Kirchengemeinde-Register anzulegen und fortzuführen, bleibt vorerst der Beschluß-
nahme der einzelnen Kirchenvorstände anheimgestellt. Bis auf Weiteres wird zu Con-
statirung der Confessionsangehörigkeit auf die obrigkeitlichen Einwohnerverzeichnisse
zurückzugehen und bei entstehenden Zweifeln bei der Ortsobrigkeit Nachfrage zu
halten sein.
Auch sind die Pfarrer berechtigt, für obigen Zweck von in die Parochie neu ein-
ziehenden Corfessionsverwandten, soweit es zur Feststellung des Thatbestands noth-
wendig ist, den Ausweis über die Confessionsverhältnisse der einzelnen Familienglieder
(Taufe, Confirmation), sowie beziehentlich von den mit und nach dem 1. Januar 1876
Verheiratheten den Nachweis, ob deren kirchliche Trauung erfolgt ist, zu verlangen.
B. Die Taufen betreffend.
65. Zur Vollziehung der Taufe eines Kindes bedarf es keines Nachweises über
die erfolgte standesamtliche Eintragung der Geburt in das Geburtsregister.
An der für Eltern evangelisch-lutherischen Bekenntnisses bestehenden kirchlichen
Verpflichtung, ihre Kinder rechtzeitig zur Taufe zu bringen, wird etwas nicht geändert.
Die in der Regel festzuhaltende sechswöchentliche Frist zur Vollziehung der
Taufe kann von dem zuständigen Pfarrer (vergl. § 6) auf Ansuchen und aus erheblichen
Gründen angemessen verlängert werden.
Die zuletzt in der Ministerial-Verordnung vom 28. Mai 1850, § 2, Abs. 1 und 3
(Seite 144 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) geordneten Geld-
strafen für Unterlassung der Anzeige seiten der Eltern kommen in Wegfall.
§ 6. Die Taufe eines neugeborenen Kindes hat in der Parochie des Geburtsorts,
dafern aber die Mutter nach der Geburt und vor erfolgter Taufe ihren Aufenthaltsort
verändert, in derjenigen Parochie, zu welcher der neue Aufenthaltsort gehört, zu ge-
schehen. Letzteren Falls hat der taufende Geistliche nächst der Eintragung der bewirkten
Taufhandlung in das eigene Kirchenbuch dem betreffenden Geistlichen des Geburtsorts
davon kurze Mittheilung zu machen.
& 7. In Ansehung der zulässigen Zahl der Taufpathen bewendet es bei den be-
stehenden Vorschriften, auch dabei, daß nur confirmirte Christen Pathenstelle über-
nehmen, noch nicht confirmirte durch ihre Eltern oder andere, wenn sonst dazu be-
rechtigte, Personen vertreten werden können.