Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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a) in Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 gilt, 
mit Ausnahme der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz — vergl. Schluß- 
satz — bei dem Stadtrathe, 
b) in Städten, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 
24. April 1873 eingeführt ist, bei dem Bürgermeister, 
c) in denjenigen Ortschaften, in welchen die Revidirte Landgemeindeordnung vom 
24. April 1873 gilt, bei dem Gemeindevorstande, 
6) innerhalb selbstständiger Gutsbezirke bei dem Gutsvorsteher 
anzumelden. Die genannten Behörden erörtern hierauf die Frage der Bedürftigkeit 
und geben nach dessen Erfolg sämmtliche Gesuche, begutachtet, mittelst tabellarischer, 
nach dem Schema einzurichtender Uebersicht an die betreffende Unterstützungs-Com- 
mission (unter der Adresse des Amtshauptmanns 2c.) ab, welche Letztere, nach Befinden 
nach weiterer Erörterung und Vervollständigung des Gesuchs, wegen Gewährung einer 
Unterstützung nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes vom 27. Februar 1850 
Entschließung zu fassen hat. 
In den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz sind die fraglichen Gesuche un- 
mittelbar bei der Unterstützungs-Commission anzumelden und von vornherein von dieser 
selbst, soweit nöthig, mit Benutzung der dem Stadtrathe zur Verfügung stehenden dienst- 
lichen Organe, zu erörtern. 
5.Die Verabfolgung der Unterstützung erfolgt gegen Quittung in der Regel 
an die zu unterstützende Person selbst, für die Kinder zugleich mit an die Ehefrau des 
einberufenen Mannes, wenn aber diese nicht mehr vorhanden oder in Bezug auf sie 
Bedenken bestehen, an die hierzu von der Commission selbst bestimmte Person. Auch 
bei Geschwistern (§ 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1850), dafern die Eltern nicht 
mehr am Leben oder nicht am Orte sind, und in allen anderen Fällen, wo deshalb be- 
züglich der Person des zu Unterstützenden Bedenken obwalten, oder es sonst für noth- 
wendig erachtet wird, trifft hierüber die Commission Bestimmung. Etwaige in dieser 
Hinsicht erhobene Recurse oder Beschwerden werden endgiltig von der Kreishauptmann- 
schaft erledigt. 
&6. Die in § 11 des Gesetzes vom 27. Februar 1850 für die dort angegebenen 
Fälle den Truppenbefehlshabern vorgeschriebenen Mittheilungen sind sofort nach Fest- 
stellung des Verbrechens der Desertion, beziehentlich nach Erfolg der Publication des 
betreffenden Erkenntnisses von der Commando-Behörde, welcher die Bestätigung des 
richterlichen Spruches obgelegen hat, auf dem den Umständen nach kürzesten Wege dem 
Vorsitzenden der Unterstützungs-Commission des Bezirksverbandes, durch welche die 
Familie des betreffenden Mannes Unterstützung erhält oder zu erhalten haben würde 
(s. oben § 2) — dem Amtshauptmann rc., für Dresden, Leipzig und Chemnitz dem Stadt-
	        
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