Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

Zuständigkeit 
des Geistlichen. 
Art der Ver— 
kündigung des 
Aufgebots. 
Erfordernisse 
für das 
Aufgebot. 
Formalien bei 
dem Aufgebote. 
Beurkundung 
des Aufgebots. 
D. Kirchliche 
Trauung. 
Zuständigkeit 
des Geistlichen. 
— 402 — 
Auf Wunsch der Betheiligten kann andererseits die kirchliche Fürbitte an einem auf 
die erfolgte kirchliche Trauung folgenden Sonntage nachgeholt werden. 
Auch das kirchliche Aufgebot ist zu wiederholen, wenn die Trauung innerhalb 
sechs Monaten, vom Tage des erstmaligen Aufgebots an gerechnet, nicht erfolgt (8 51 
des Reichsgesetzes vom 6. Februar a. C.). 
& 11. Das kirchliche Aufgebot hat in der Kirche zu geschehen, in welcher die 
Trauung erfolgen soll (s. § 15). Auf Wunsch der das Aufgebot Begehrenden kann aber 
die kirchliche Fürbitte auch noch an einem oder mehreren anderen Orten, z. B. dem 
Wohnorte der Eltern der Verlobten, bewirkt werden. 
Wo die Verkündigung der Aufgebote unter namentlicher Aufführung der einzelnen 
Betheiligten wegen der Größe des Parochialbezirks unverhältnißmäßigen Zeitaufwand 
beanspruchen würde, kann auf Beschluß der örtlichen kirchlichen Organe hiervon abgesehen 
werden, und die namentliche Bezeichnung der Aufzubietenden mittelst Anschlags inner- 
halb der Kirche, das Aufgebot selbst aber unter Verweisung auf diesen Anschlag und 
angeschlossener Fürbitte erfolgen. 
& 12. Der Geistliche, bei welchem das Aufgebot begehrt wird, hat sich über Namen, 
Geburtsort und Geburtszeit, erfolgte Taufe und Coufirmation, überhaupt über die 
Personenidentität und das Confessionsverhältniß der Betheiligten in Gewißheit zu setzen, 
ebenso darüber, ob eines derselben bereits verehelicht gewesen, beziehentlich geschieden 
ist, und hat, soweit nöthig, darüber genügenden Ausweis zu verlangen. 
Er darf das Aufgebot und die Trauung übernehmen, wenn beide Theile der christ- 
lichen Religion und wenigstens der eine Theil der evangelisch-lutherischen Kirche angehört. 
13. Da es sich empfiehlt, die Formalien beim kirchlichen Aufgebote mit den bei 
der bürgerlichen Eheschließung in Anwendung gelangenden, soweit möglich, in Einklang 
zu setzen, so haben die Geistlichen bei der Verkündigung des Aufgebots sich auf die 
Namen der Aufzubietenden und die Angabe, ob sie ledig, verwittwer oder geschieden 
sind, zu beschränken, die Prädikate „Herr, Junggesell, Frau, Fräulein, Jungfrau“ 2c. 
aber ferner nicht weiter beizufügen. 
Hiernach erledigt sich für die Zukunft die kirchliche Bestrafung wegen verhangener 
Anmaßung der zu Auszeichnung reiner Sitten bisher üblich gewesenen Vorzüge (Kirchen- 
Falsa). 
14. Der Geistliche hat über die erfolgte Anmeldung zum Aufgebote ein kurzes 
Protokoll aufzunehmen und einem besonders dazu anzulegenden Aktenstücke einzuverleiben. 
D. Die kirchliche Trauung betreffend. 
15. Die kirchliche Trauung und das vorherige kirchliche Aufgebot hat in der 
Regel nach Wahl der dieselben Begehrenden in der Parochialkirche eines oder des
	        
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