Zuständigkeit
des Geistlichen.
Art der Ver—
kündigung des
Aufgebots.
Erfordernisse
für das
Aufgebot.
Formalien bei
dem Aufgebote.
Beurkundung
des Aufgebots.
D. Kirchliche
Trauung.
Zuständigkeit
des Geistlichen.
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Auf Wunsch der Betheiligten kann andererseits die kirchliche Fürbitte an einem auf
die erfolgte kirchliche Trauung folgenden Sonntage nachgeholt werden.
Auch das kirchliche Aufgebot ist zu wiederholen, wenn die Trauung innerhalb
sechs Monaten, vom Tage des erstmaligen Aufgebots an gerechnet, nicht erfolgt (8 51
des Reichsgesetzes vom 6. Februar a. C.).
& 11. Das kirchliche Aufgebot hat in der Kirche zu geschehen, in welcher die
Trauung erfolgen soll (s. § 15). Auf Wunsch der das Aufgebot Begehrenden kann aber
die kirchliche Fürbitte auch noch an einem oder mehreren anderen Orten, z. B. dem
Wohnorte der Eltern der Verlobten, bewirkt werden.
Wo die Verkündigung der Aufgebote unter namentlicher Aufführung der einzelnen
Betheiligten wegen der Größe des Parochialbezirks unverhältnißmäßigen Zeitaufwand
beanspruchen würde, kann auf Beschluß der örtlichen kirchlichen Organe hiervon abgesehen
werden, und die namentliche Bezeichnung der Aufzubietenden mittelst Anschlags inner-
halb der Kirche, das Aufgebot selbst aber unter Verweisung auf diesen Anschlag und
angeschlossener Fürbitte erfolgen.
& 12. Der Geistliche, bei welchem das Aufgebot begehrt wird, hat sich über Namen,
Geburtsort und Geburtszeit, erfolgte Taufe und Coufirmation, überhaupt über die
Personenidentität und das Confessionsverhältniß der Betheiligten in Gewißheit zu setzen,
ebenso darüber, ob eines derselben bereits verehelicht gewesen, beziehentlich geschieden
ist, und hat, soweit nöthig, darüber genügenden Ausweis zu verlangen.
Er darf das Aufgebot und die Trauung übernehmen, wenn beide Theile der christ-
lichen Religion und wenigstens der eine Theil der evangelisch-lutherischen Kirche angehört.
13. Da es sich empfiehlt, die Formalien beim kirchlichen Aufgebote mit den bei
der bürgerlichen Eheschließung in Anwendung gelangenden, soweit möglich, in Einklang
zu setzen, so haben die Geistlichen bei der Verkündigung des Aufgebots sich auf die
Namen der Aufzubietenden und die Angabe, ob sie ledig, verwittwer oder geschieden
sind, zu beschränken, die Prädikate „Herr, Junggesell, Frau, Fräulein, Jungfrau“ 2c.
aber ferner nicht weiter beizufügen.
Hiernach erledigt sich für die Zukunft die kirchliche Bestrafung wegen verhangener
Anmaßung der zu Auszeichnung reiner Sitten bisher üblich gewesenen Vorzüge (Kirchen-
Falsa).
14. Der Geistliche hat über die erfolgte Anmeldung zum Aufgebote ein kurzes
Protokoll aufzunehmen und einem besonders dazu anzulegenden Aktenstücke einzuverleiben.
D. Die kirchliche Trauung betreffend.
15. Die kirchliche Trauung und das vorherige kirchliche Aufgebot hat in der
Regel nach Wahl der dieselben Begehrenden in der Parochialkirche eines oder des