Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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anderen der letzteren oder in der Kirche derjenigen Parochie stattzufinden, in welcher 
dieselben als Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen. 
Es kann aber die kirchliche Trauung auf Wunsch der Betheiligten auch in einer 
anderen Kirche vollzogen werden und ist dazu von dem nach Obigem zunächst angegan— 
genen Pfarramte das Ueberweisungsschreiben zu ertheilen. Soweit nöthig ist der 
Nachweis des der Behauptung zufolge an einem anderen Orte bereits erfolgten kirch— 
lichen Aufgebots zu verlangen. Im Uebrigen gilt, was in § 9 wegen sich vor dem 
Aufgebote ergebender gesetzlicher Hindernisse verordnet ist, auch wenn sich solche erst 
nach erfolgtem Aufgebote oder, bei dessen Wegfall (§ 10), überhaupt vor der Trauung 
herausstellen. 
16. Aufgebote und Trauungen sind in das Kirchenbuch derjenigen Parochie, 
wo dieselben stattgefunden haben, einzutragen. 
&17. Die kirchliche Trauung darf nicht vor erfolgtem Nachweise der nach staat- 
lichem Gesetze vorausgegangenen bürgerlichen Eheschließung vollzogen werden. 
Der kirchliche Trauungsact besteht außer der einleitenden Ansprache aus der Vor- 
lesung des göttlichen Wortes, dem Gelöbnisse der neuen Eheleute, der Trauungsformel, 
dem Gebete und dem Segen im Namen des dreieinigen Gottes. 
Für den Trauungsact selbst sind hinkünftig, mit Rücksicht darauf, daß die nach 
staatlichem Gesetze bereits geschlossene Ehe als eine vollgiltige Ehe anzusehen ist, wahl- 
weise die unter C,l und ll gegenwärtiger Verordnung angefügten Formulare in An- 
wendung zu bringen. 
&# 18. An den Bußtagen und in der Charwoche vom Montage an bis einschließ- 
lich des Sonnabends derselben dürfen Trauungen, außer im Falle schwerer Erkrankung 
eines der die Trauung Begehrenden, nicht vorgenommen werden. 
Außerdem kann bei ganz besonderer Dringlichkeit für die vorgedalhte geschlossene 
Zeit von dem zuständigen Superintendent ausnahmsweise die Vollziehung der Tranung 
gestattet werden. 
*19. Die kirchliche Trauung hat in der Regel in der Kirche zu erfolgen. Auf 
ausreichend begründeten Antrag ist aber auch die Trauung in der Saeristei oder in der 
Familienwohnung zulässig. 
Die Gegenwart von Trauzeugen ist in Anerkennung des kirchlichen Herkommens 
erwünscht, aber nicht wesentliches Erforderniß. 
Von Haustrauungen kann durch örtliches Kirchenstatut mit Genehmigung der Kirchen- 
inspection eine den Localverhältnissen entsprechende und danach zu bemessende, zur Kirchen- 
kasse zu vereinnahmende Gebühr festgestellt und erhoben werden. 
57“# 
Eintrag in das 
Kirchenbuch. 
Tranungsact. 
Geschlossene 
Zeiten. 
Ort, Trau- 
zeugen, Haus- 
trauungen.
	        
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