Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Trauschein. § 20. Ueber die kirchlich erfolgte Trauung ist dem getrauten Paare ohne Ver- 
zug ein Trauschein nach dem unter D angefügten Schema auszustellen und auszu- 
— händigen. 
Wate zt-r & 21. Eine Abgabe zur Schulkasse findet bei Trauungen nicht weiter statt. 
Ultasse. 
K. Kirchlchs E. Die Handhabung der kirchlichen Zucht und Ordnung betreffend. 
Zucht. &22. Geld= und beziehentlich Haftstrafen sind bei Ahndung kirchlicher Vergeh- 
ungen oder Versäumnisse oder bei Verweigerung zweifelloser kirchlicher Obliegenheiten 
von nun an nicht weiter in Anwendung zu bringen und zu erkennen. 
Modalität der 23. Es haben deshalb die Pfarrer, wo es sich um Verzögerung der Taufen 
Kirchenzucht. handelt, nach Ablauf der im § 5 bemerkten Frist, die säumigen Eltern aufzusuchen, zur 
Nachholung der Taufe seelsorgerisch zu ermahnen, eine den Verhältnissen angemessene 
Frist zu setzen, dafern aber die Vornahme der Taufe ausdrücklich verweigert oder auch 
die gestellte Nachfrist unbeachtet gelassen werden sollte, das vermittelnde Einschreiten 
des Kirchenvorstands, welches von letzterem durch Beauftragung einzelner Mitglieder 
erfolgen kann, in Anspruch zu nehmen. 
F. Schluß- F. Schlußbestimmungen. 
bestimmungen. & 24. Wegen des künftigen Wegfalls der Gebühren für die in § 1 erwähnten 
Entschädigung »«, .» .. - 
der Geistlichen. Einträge in die Kirchenbücher, sowie für Taufen, das kirchliche Aufgebot und die Trau— 
ung, sowie der Entschädigung der Geistlichen und Kirchendiener dafür, ergeht künftig, 
wenn diese Angelegenheit im verfassungsmäßigen Wege geregelt ist, weitere Verordnung. 
8 25. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Giltigkeit. 
Dresden, am 30. November 1875. 
Evangelisch-Lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Vogel.
	        
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