Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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C. 
J. 
Weil Ihr den Bund der Ehe mit einander geschlossen habt und nun, wie es für 
Christen sich ziemt, das Gelübde christlicher Eheführung vor Gottes Angesichte ab— 
legen wollet, auf daß Euer Bund in seinem heiligen Namen durch sein Wort geweihet 
und gesegnet werde, so frage ich zuerst Sie, N. N. 
Sind Sie vor Gott entschlossen, die mit der hier gegenwärtigen N. N. ge- 
borenen N. geschlossene Ehe christlich zu führen, alle Pflichten eines christlichen 
Ehemannes gegen Ihre Ehefrau treu zu erfüllen, den Bund mit ihr unver- 
brüchlich zu halten, sie herzlich zu lieben, gleich wie Christus geliebt hat die Ge- 
meinde, Freude und Leid mit ihr zu theilen und in keiner Noth und Trübsal 
sich von ihr zu scheiden, bis Gott Euch scheidet durch den Tod? Ist das Ihr 
fester Entschluß, so geloben Sie Solches vor Gott und den gegenwärtigen Zeugen 
durch Ihr feierliches Jal 
Und hierauf frage ich Sie N. N., geb. N. 
Sind Sie vor Gott entschlossen, die mit dem hier gegenwärtigen N. N. ge- 
schlossene Ehe christlich zu führen, alle Pflichten einer christlichen Ehefrau gegen 
Ihren Ehemann treu zu erfüllen, Ihren Bund mit ihm unverbrüchlich zu halten, 
ihn herzlich zu lieben, ihm unterthan zu sein in dem Herrn, Freude und Leid 
mit ihm zu theilen und in keiner Noth und Trübsal sich von ihm zu scheiden, 
bis Gott Cuch scheidet durch den Tod? Ist das Ihr fester Entschluß, so geloben 
Sie Solches vor Gott und den gegenwärtigen Zeugen durch Ihr feierliches Jal 
Hier folgt nach Befinden der Austausch der Ringe oder der Mahlschätze unter Hin- 
zufügung eines, das Sinnbildliche dieser Handlungen deutenden Spruches, z. B. bei 
dem Austausche der Ringe: 
„Rein, wie lauteres Gold, sei Eure Liebe zu einander; und wie diese in sich 
zurückkehrenden Reife uns ein Sinnbild der Ewigkeit sind, so daure sie auch bis 
in Ewigkeit." «
	        
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