Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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II. 
Weil Ihr den Bund der Ehe mit einander geschlossen habt und nun, wie es für 
Christen sich ziemt, das Gelübde christlicher Eheführung vor Gottes Angesichte ab— 
legen wollet, auf daß Euer Bund in seinem heiligen Namen geweihet und gesegnet werde, 
so frage ich Euch beiderseits: 
Seid Ihr vor Gott entschlossen, die Pflichten christlicher Eheleute gegen 
einander treu zu erfüllen und Euern Bund unverbrüchlich zu halten, einander 
herzlich zu lieben, Freude und Leid mit einander zu theilen und in keiner Noth 
und Trübsal Euch von einander zu scheiden, bis Gott Euch scheidet durch den 
Tod? 
Ist das Euer Entschluß, so bestätigt denselben vor Gott und den gegen— 
wärtigen Zeugen durch Euer gemeinsames feierliches Ja! 
Auf dieses Euer Gelübde lege ich Euere Hände in einander und spreche Euch 
nun auch an dieser Stelle zusammen als verordneter Diener der Kirche im 
Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des heiligen 
Geistes. Amen. 
Was Gott zusammenfügt, das soll der Mensch nicht scheiden. 
(Das Weitere wie in dem Formulare sub J). 
  
1875. 58
	        
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