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& 101. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer in dem Regulative für die Sparkasse zu Ernstthal enthaltenen
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 26. November 1875.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz-Ministerium der Stadtgemeinde zu
Ernstthal für die von derselben errichtete Sparkasse die in der nachstehend abgedruckten
Bestimmung des bezüglichen Sparkassen-Regulativs enthaltene Ausnahme von be-
stehenden Gesetzen bewilligt worden.
Dresden, am 26. November 1875.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
Regulativ
für die Sparkasse zu Ernstthal.
20. 2.
8 16. Die in die Sparkasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können außer
in dem § 15°) bemerkten Falle nicht verkümmert werden. Doch kann die Hilfsvoll-
streckung in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher
nicht gehindert werden.
*) Anmerkung. 8§ 15 handelt von dem Falle, wenn einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch
abhanden gekommen und hiervon bei der Sparkassenverwaltung Anzeige gemacht worden ist.
.& 102. Bekanntmachung,
die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der
Staatsschulden betreffend;
vom 24. November 1875.
Noch der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsausschusses
zu Verwaltung der Staatsschulden ist derselbe nunmehr in folgender Weise zusammen-
gesetzt: