Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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& 101. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Regulative für die Sparkasse zu Ernstthal enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 26. November 1875. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz-Ministerium der Stadtgemeinde zu 
Ernstthal für die von derselben errichtete Sparkasse die in der nachstehend abgedruckten 
Bestimmung des bezüglichen Sparkassen-Regulativs enthaltene Ausnahme von be- 
stehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 26. November 1875. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ 
für die Sparkasse zu Ernstthal. 
20. 2. 
8 16. Die in die Sparkasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können außer 
in dem § 15°) bemerkten Falle nicht verkümmert werden. Doch kann die Hilfsvoll- 
streckung in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher 
nicht gehindert werden. 
  
*) Anmerkung. 8§ 15 handelt von dem Falle, wenn einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch 
abhanden gekommen und hiervon bei der Sparkassenverwaltung Anzeige gemacht worden ist. 
  
.& 102. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden betreffend; 
vom 24. November 1875. 
Noch der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden ist derselbe nunmehr in folgender Weise zusammen- 
gesetzt:
	        
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