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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1875.
& 103. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1876
betreffend;
vom 8. November 1875.
We, Albert, von GOLxES Gnaden König von Sachsen
20. 22c. 2c.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai
1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (Seite 176 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1860) wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und
Abgaben im Jahre 1876 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und
verordnen hierdurch, wie folgt:
1. Im Jahre 1876 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 187 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes, den
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Gewerbe= und Personalsteuer,
) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
d) die Stempelsteuer.
#. Die Termine für die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hat Unser
Finanz-Ministerium festzustellen.
6#3. Alle sonstige Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch
bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1875 budgetmäßig zugetheilten übrigen
Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanzgesetzes für die Finanz-
periode 18786 zugewiesen.
1875. 59