Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 8. November 1875. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
& 104. Verordnung, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1876 
betreffend; 
vom 1. December 1875. 
Zu Ausführung des Gesetzes, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben 
im Jahre 1876 betreffend, vom 8. vorigen Monats wird hierdurch Folgendes verordnet: 
§& 1. Auf die Grundsteuer sind am 1. Februar 1876 drei Pfennige von jeder 
Steuereinheit zu entrichten. 
& 2. Von der Gewerbe= und Personalsteuer ist ein halber Jahresbetrag 
am 15. April 1876 
abzuführen. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten ist nach § 4 des Gewerbe- 
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1845) der vorgedachte Termin zum Anhalt zu nehmen. 
Im Monate Juni 1876 ist bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, Wartegeld, 
Pension oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Kassen die Personalsteuer-Quittung 
auf jenen Termin aufzuweisen. 
lfl 3Die Feststellung der weiteren Termine für Entrichtung der Grundsteuer, 
sowie der Gewerbe= und Personalsteuer auf das Jahr 1876 wird zur Zeit noch vor- 
behalten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 1. December 1875. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück.
	        
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