Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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105. Gesetz, 
die Anberaumung eines Präclusivtermins für die Giltigkeit der Königlich 
Sächsischen Kassenbillets der Creation vom Jahre 1867 betreffend; 
vom 8. November 1875. 
Wagn, Alb ert, von GOTTES Gnaden Käönig von Sachsen 
20. 1c. 20c. 
haben die Festsetzung eines Präclusivtermins für die Giltigkeit der auf Grund des Ge- 
setzes vom 2. März 1867 (Seite 53 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1867) ereirten Kassenbillets für nothwendig befunden und verordnen deshalb mit Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Einziger Paragraph. 
Unser Finanz-Ministerium hat für Einlösung der noch im Umlaufe befindlichen 
Kassenbillets der Creation vom Jahre 1867 eine Präclusivfrist festzusetzen und öffentlich 
bekannt zu machen. 
Nach Ablauf dieser Frist sollen alle bis dahin nicht eingelöste Kassenbillets der ge- 
dachten Creation gänzlich als werthlos betrachtet werden und keine nachträgliche Ein- 
lösung derselben weiter stattfinden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 8. November 1875. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
106. Verordnung, 
die Anberaumung eines Präclusivtermins für die Giltigkeit der Königlich 
Schsischen Kassenbillets der Creation vom Jahre 1867 betreffend; 
vom 11. December 1875. 
  
Nechdem durch die Verordnung vom 12. Juni dieses Jahres (Seite 267 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875) bereits ein öffentlicher Aufruf er- 
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