Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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gangen ist, die auf Grund des Gesetzes vom 2. März 1867 (Seite 53 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) ausgegebenen Königlich Sächsischen Kassen- 
billets bis Ende dieses Jahres zur Einlösung zu bringen, wird nunmehr zur Ausführung 
des Gesetzes vom 8. vorigen Monats wegen Anberaumung eines Präclusivtermins für 
die Giltigkeit der gedachten Kassenbillets Folgendes verordnet: 
& 1. Die Einlösung der Kassenbillets der Creation vom Jahre 1867 bei der 
Finanzhauptkasse allhier und bei der Lotterie-Darlehnskasse zu Leipzig 
bleibt noch bis mit dem 
30. Juni 1876 
gestattet. 
Ueberdies sind sämmtliche Haupt-Zoll= und Steuer-Aemter, mit Ausnahme 
des Hauptzollamts zu Leipzig und des Hauptsteueramts zu Dresden, ermächtigt worden, 
bis dahin noch dergleichen Kassenbillets gegen Reichs= oder Landesmünze oder im Falle 
des Einverständnisses der Empfänger gegen andere Valuta insoweit umzutauschen, als 
ihr Kassenbestand die Füglichkeit dazu gewährt. 
Vom 1. Juli 1876 ab sind alle bis dahin nicht eingelöste derartige Kassenbillets 
in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. vorigen Monats gänzlich als werthlos zu betrachten. 
Eine nachträgliche Einlösung derselben kann nicht weiter stattfinden. 
& 2. Diejenigen Staatskassen, welche nicht Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse 
direct einliefern, sowie andere öffentliche Kassen haben die bis Ende des jetzigen Jahres 
angenommenen Kassenbillets der vorgedachten Art längstens bis Ende Januar 1876 an 
eine, Ueberschüsse direct einliefernde Kasse einzuliefern oder bei einer solchen Kasse oder 
bei der Finanzhauptkasse umzutauschen. Die Staatskassen aber, welche Ueberschüsse an 
die Finanzhauptkasse direct einliefern — mit Ausschluß der nach § 1 zur Einlösung von 
Kassenbillets bis zum 30. Juni 1876 ermächtigten Haupt-Zoll= und Steuer-Aemter, an 
welche wegen Einlieferung der Kassenbillets besondere Anweisung ergeht — haben die 
bei ihnen angesammelten Kassenbillets längstens bis zum 15. Februar 1876 an die 
Finanzhauptkasse auf Ueberschußgelder einzusenden oder bei dieser Kasse umzutauschen. 
3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen weiter eingezogenen Kassenbillets 
werden von Zeit zu Zeit öffentlich vernichtet werden. 
Dresden, den 11. December 1875. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück.
	        
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