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gangen ist, die auf Grund des Gesetzes vom 2. März 1867 (Seite 53 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) ausgegebenen Königlich Sächsischen Kassen-
billets bis Ende dieses Jahres zur Einlösung zu bringen, wird nunmehr zur Ausführung
des Gesetzes vom 8. vorigen Monats wegen Anberaumung eines Präclusivtermins für
die Giltigkeit der gedachten Kassenbillets Folgendes verordnet:
& 1. Die Einlösung der Kassenbillets der Creation vom Jahre 1867 bei der
Finanzhauptkasse allhier und bei der Lotterie-Darlehnskasse zu Leipzig
bleibt noch bis mit dem
30. Juni 1876
gestattet.
Ueberdies sind sämmtliche Haupt-Zoll= und Steuer-Aemter, mit Ausnahme
des Hauptzollamts zu Leipzig und des Hauptsteueramts zu Dresden, ermächtigt worden,
bis dahin noch dergleichen Kassenbillets gegen Reichs= oder Landesmünze oder im Falle
des Einverständnisses der Empfänger gegen andere Valuta insoweit umzutauschen, als
ihr Kassenbestand die Füglichkeit dazu gewährt.
Vom 1. Juli 1876 ab sind alle bis dahin nicht eingelöste derartige Kassenbillets
in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. vorigen Monats gänzlich als werthlos zu betrachten.
Eine nachträgliche Einlösung derselben kann nicht weiter stattfinden.
& 2. Diejenigen Staatskassen, welche nicht Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse
direct einliefern, sowie andere öffentliche Kassen haben die bis Ende des jetzigen Jahres
angenommenen Kassenbillets der vorgedachten Art längstens bis Ende Januar 1876 an
eine, Ueberschüsse direct einliefernde Kasse einzuliefern oder bei einer solchen Kasse oder
bei der Finanzhauptkasse umzutauschen. Die Staatskassen aber, welche Ueberschüsse an
die Finanzhauptkasse direct einliefern — mit Ausschluß der nach § 1 zur Einlösung von
Kassenbillets bis zum 30. Juni 1876 ermächtigten Haupt-Zoll= und Steuer-Aemter, an
welche wegen Einlieferung der Kassenbillets besondere Anweisung ergeht — haben die
bei ihnen angesammelten Kassenbillets längstens bis zum 15. Februar 1876 an die
Finanzhauptkasse auf Ueberschußgelder einzusenden oder bei dieser Kasse umzutauschen.
3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen weiter eingezogenen Kassenbillets
werden von Zeit zu Zeit öffentlich vernichtet werden.
Dresden, den 11. December 1875.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
v. Brück.