Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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107. Bekanntmachung, 
die von Deutschen in Belgien und von Belgiern in Deutschland zu schließenden 
Ehen betreffend; 
vom 12. November 1875. 
Noch Uebereinkunft zwischen der Kaiserlich Deutschen und der Königlich Belgischen 
Regierung vom 8. October 1875 sind Deutsche, welche mit Belgierinnen in Belgien und 
Belgier, welche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, wenn sie ihre 
Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr verpflichtet, durch Vorlegung von 
Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörden darzuthun, daß sie ihre Staatsangehörig- 
keit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen 
Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach eingegangener Ehe sammt ihrer vorge- 
dachten Familie von ihrem Heimathsstaate auf Erfordern wieder werden übernommen 
werden, sie sind jedoch gehalten, falls dies in ihrer Heimath oder an dem Orte der Ehe- 
schließung gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde 
darüber vorzulegen, daß der Abschließung der Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer 
Heimath kein bekanntes Hinderniß entgegensteht. 
Es wird dies mit der Bemerkung hierdurch bekannt gemacht, daß es sonach zu Ehe- 
schließungen von Belgiern in Deutschland der Beibringung des in § 3, lit. b des Man- 
dats, die Ehen der Handwerksgesellen und Ausländer betreffend, vom 10. October 1826 
erforderten Reverses oder der in § 1 der Verordnung, die von Ausländern in Sachsen 
zu schließenden Ehen betreffend, vom 5. Februar 1852 erwähnten Genehmigung nicht 
mehr bedarf. 
Dresden, den 12. November 1875. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. 
Hörnig.
	        
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