Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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vom  26.  October  1867  (Seite  321  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1867)  und  laut  Bekanntmachung  des  Justiz-Ministeriums  vom  26.  Juli  1869  (Seite
238  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1869)  genehmigten  Nachträgen
einer  Revision  unterzogen  und  auf  Grund  dieser  Revision  neue  Statuten  unter  der  Bezeichnung
  „Revidirte  Statuten  des  landwirthschaftlichen  Creditvereins  im  Königreiche
Sachsen“  errichtet,  nach  denen  er  Darlehne  nicht  blos,  wie  seither,  in  Pfandbriefen,
sondern  auch  in  Creditbriefen,  letzteres  jedoch  nur  an  Gemeinden,  zu  gewähren  beabsichtigt.


In  §  79  dieser  revidirten  Statuten  ist  folgende,  eine  Erweiterung  des  §  78  der
vorigen  Statuten  (Seite  119  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866)
enthaltende  Bestimmung  getroffen:

Alle  Behörden  des  Königreichs  Sachsen,  die  Verwaltungen  öffentlicher  Kassen
und  Stiftungen,  sowie  Kirchen=  und  Schulinspectionen,  Kirchenvorstände  und
Vormünder  sind  berechtigt,  die  von  ihnen  anzulegenden  Kapitalien  und  Deposita,
sowie  beziehentlich  das  Vermögen  ihrer  Pflegebefohlenen  in  Pfandbriefen  o  der
Creditbriefen  des  Vereins  anzulegen.

Nachdem  nun  der  Verein  die  zur  Verausgabung  der  in  Rede  stehenden  Creditbriefe
  erforderliche  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  erlangt  hat,  ist  mit
Allerhöchster  Zustimmung  vom  Justiz-Ministerium  auch  die  erwähnte  Bestimmung  in
§  79  der  revidirten  Statuten  des  Vereins  in  ihrer  Ausdehnung  auf  jene  Creditbriefe
genehmigt  worden.

Im  Uebrigen  behält  es  bei  den  dem  Vereine  schon  früher  besage  des  Allerhöchsten
Decrets  vom  27.  April  1866  und  laut  der  Bekanntmachung  des  Justiz-Ministeriums
vom  26.  Juli  1869  bewilligten  Rechtsvergünstigungen  sein  Bewenden.

Dresden,  am  1.  December  1875.

Ministerium  der  Juftiz.

Abeken.
Rosenberg.

 

K  110.  Verordnung,
die  vorzunehmende  Ermittelung  des  Ernteertrags  für  das  Jahr  1875  betreffend;
vom  10.  December  1875.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  beschlossen,  die  Ermittelung  des  Ernteertrags,  wie
dies  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  30.  April  1874  für  das  Jahr  1873  und  der