9. Verordnung,
die neuerrichtete Irren-Siechen-Anstalt Hochweitzschen betreffend;
vom 2. Jannar 1875.
Nochdem eine Irren-Siechen-Anstalt auf einem Trennstücke des fiscalischen Forst-
reviers Hochweitzschen errichtet worden ist, wird dies andurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht und mit Allerhöchster Genehmigung zugleich verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Irren-Siechen-Anstalt ist bestimmt zur Aufnahme solcher männlicher
und weiblicher Verpflegter der Landes-Irrenanstalten, welche hauptsächlich
ihres körperlichen Zustandes willen fortdauernder Anstaltspflege bedürftig sind. Die
Zuführungen finden daher nur und ausschließlich aus den Landes-Irrenanstalten statt.
Directe Zuführungen von Außen sind unzulässig.
& 2. Die Irren-Siechen-Anstalt Hochweitzschen ist in die Reihe der Allgemeinen
Landes-Versorg-Anstalten eingetreten und es finden auf sie und insbesondere auf ihre
Beziehungen zu den daselbst verpflegten Irren alle gesetzlichen Bestimmungen und alle
Anordnungen Anwendung, welche wegen Landes-Versorg-Anstalten im Allgemeinen
erlassen worden sind und künftig erlassen werden, unbeschadet der § 1 am Schlusse aus-
gesprochenen Beschränkung der Zuführungen auf solche Irre, welche bereits in Landes-
Irren-Anstalten aufgenommen sind.
& 3. Die Frren-Siechen-Anstalt ist der Leitung und Vertretung einer selbst-
ständigen „Anstalts-Verwaltung“ unterstellt, bestehend aus einem Oberarzte als Vor-
sitzenden und einem Anstaltsinspector.
Dresden, am 2. Januar 1875.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Zahn.
Geyh.
Letzte Absendung: am 10. Februar 1875.