Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

9. Verordnung, 
die neuerrichtete Irren-Siechen-Anstalt Hochweitzschen betreffend; 
vom 2. Jannar 1875. 
Nochdem eine Irren-Siechen-Anstalt auf einem Trennstücke des fiscalischen Forst- 
reviers Hochweitzschen errichtet worden ist, wird dies andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht und mit Allerhöchster Genehmigung zugleich verordnet, wie folgt: 
§ 1. Die Irren-Siechen-Anstalt ist bestimmt zur Aufnahme solcher männlicher 
und weiblicher Verpflegter der Landes-Irrenanstalten, welche hauptsächlich 
ihres körperlichen Zustandes willen fortdauernder Anstaltspflege bedürftig sind. Die 
Zuführungen finden daher nur und ausschließlich aus den Landes-Irrenanstalten statt. 
Directe Zuführungen von Außen sind unzulässig. 
& 2. Die Irren-Siechen-Anstalt Hochweitzschen ist in die Reihe der Allgemeinen 
Landes-Versorg-Anstalten eingetreten und es finden auf sie und insbesondere auf ihre 
Beziehungen zu den daselbst verpflegten Irren alle gesetzlichen Bestimmungen und alle 
Anordnungen Anwendung, welche wegen Landes-Versorg-Anstalten im Allgemeinen 
erlassen worden sind und künftig erlassen werden, unbeschadet der § 1 am Schlusse aus- 
gesprochenen Beschränkung der Zuführungen auf solche Irre, welche bereits in Landes- 
Irren-Anstalten aufgenommen sind. 
& 3. Die Frren-Siechen-Anstalt ist der Leitung und Vertretung einer selbst- 
ständigen „Anstalts-Verwaltung“ unterstellt, bestehend aus einem Oberarzte als Vor- 
sitzenden und einem Anstaltsinspector. 
Dresden, am 2. Januar 1875. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
v. Zahn. 
Geyh. 
  
Letzte Absendung: am 10. Februar 1875.
	        
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