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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1875.
10. Verordnung,
die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 in den
Jahren 1875 und 1876 betreffend;
vom 8. März 1875.
De für die nächste Budgetperiode in Aussicht genommene Erhebung einer Einkommen-
steuer macht eine allgemeine Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens schon in
diesem Jahre nothwendig.
Zu diesem Behufe wird daher in Betreff der Ausführung des Einkommensteuer-
gesetzes vom 22. December 1874 zunächst für die Jahre 1875 und 1876 Folgendes
verordnet:
1. Unter dem Auslande (Abs. 1, a) sind dem Deutschen Reiche nicht angehörige
Staaten, unter Ausländern (Abs. 3) Personen zu verstehen, welche in keinem Deutschen
Bundesstaate die Staatsangehörigkeit besitzen.
Ausländer, welche bei ununterbrochenem Aufenthalte nicht über ein Jahr, — bei
unterbrochenem Aufenthalte nicht über drei Jahre in Sachsen wohnen oder sich auf-
halten, ohne in Sachsen Grundbesitz zu erwerben oder ein Gewerbe zu betreiben, sind
steuerfrei. Dieselben werden bei längerem Aufenthalte in Sachsen mit dem ersten
Steuertermine, welcher auf den Beginn des zweiten, beziehentlich vierten Jahres ihres
Aufenthalts folgt, mit dem in Sachsen erworbenen oder nach Sachsen bezogenen Ein-
kommen beitragspflichtig.
Als Unterbrechung des hierländischen Aufenthalts seiten eines Ausländers ist eine
zeitweilige Abwesenheit nur dann anzusehen, wenn dieselbe nicht mit Beibehaltung einer
Wohnung innerhalb Sachsens verbunden ist.
Derartige Unterbrechungen werden bei Berechnung des dreijährigen Aufenthalts
außer Ansatz gelassen. Haben sie über zwei Jahre gedauert, so ist bei Berechnung des
Aufenthalts auf frühere Aufenthaltszeiten überhaupt keine Rücksicht zu nehmen.
1875. 5
Zu §. 2
C
des Gesetzes.