Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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ihrer Legitimation bei den betreffenden Behörden ein schriftlicher, von dem Vorsitzenden 
der Commission vollzogener Ausweis über die erfolgte Beauftragung auszustellen. 
F 8. Die Tagegelder der Mitglieder der Einschätzungscommissionen, insoweit solche Zus 32 
nach § 32 des Gesetzes überhaupt zu gewähren sind, betragen für jeden Tag des Gesetzes. 
neun Mark. 
9. Für die Anlegung der Ortskataster ist das unter C anliegende Schema zu Zus§ 33—38 
benutzen. des Gesetzes. 
10. Die Verzeichnisse der Beitragspflichtigen sind im Laufe des Monats 
April dieses Jahres nach der Nummerfolge der Wohnhäuser im Brandversicher- 
ungskataster nach dem Schema unter D anzulegen. In demselben sind die Beitrags- 
pflichtigen, deren Einkommen nicht zweifellos unter dem Betrage von 1600 Mark bleibt, 
durch Anstreichen mit Rothstift auszuzeichnen. 
In diese Verzeichnisse sind alle Ortseinwohner, einschließlich der Aftermiether und 
Schlafstellenmiether, nach ihrem vollen Vor= und Zunamen, Stand, Beruf oder Erwerb, 
sowie nach ihrer Staatsangehörigkeit mit alleinigem Ausschlusse nachbenannter Persfön= 
lichkeiten aufzunehmen. 
Wegzulassen sind nur: 
a) die nach § 6, Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes von der Einkommensteuer Befreiten; 
b) Ehefrauen, wenn sie nicht selbst einen Erwerb haben, oder ein Vermögen besitzen, 
über dessen Nutzung ihnen die freie Verfügung zusteht; 
c) Personen unter 18 Jahren, sofern sie keinen eigenen Erwerb oder kein eigenes 
Vermögen besitzen; 
4) Personen, von welchen wegen Unvermögens ein Beitrag nicht zu erlangen ist; 
e) active Militärs bis mit dem Unteroffizier aufwärts, insofern sie außer ihrem 
Militärdienst-Einkommen kein weiteres Einkommen haben. 
Ueber die unter d gedachten Personen, sowie über die außerhalb Sachsens wohnen- 
den Besitzer und Theilhaber von in der Ortsflur gelegenen Grundstücken und gewerb- 
lichen Etablissements sind besondere Verzeichnisse aufzustellen und dem Verzeichnisse der 
beitragspflichtigen Ortseinwohner beizufügen. Juristische Personen (8 4 des Gesetzes) 
sind in der Nummer derjenigen Besitzung aufzuführen, in welcher ihre Vertretung ihren 
Sitz hat — im Mangel eines solchen in der Nummer, unter welcher ihr etwaiger 
Grundbesitz liegt — außerdem am Schlusse des Verzeichnisses. 
* 11. In die aufzustellenden Verzeichnisse der Beitragspflichtigen sind Angaben 
aufzunehmen über: 
a) die Zeitdauer des Aufenthalts der innerhalb Landes wohnhaften Ausländer; 
b) den Besitzstand der einzelnen Beitragspflichtigen an Gebäuden, land= und forst- 
wirthschaftlich benutzten Grundstücken mit Bezeichnung der auf denselben etwa 
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