Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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betriebenen landwirthschastlichen Gewerbe, der eingetragenen Brandversicherungs— 
summe, sowie der aufliegenden Grundsteuer-Einheiten; 
c) die Höhe der Pacht- und Miethzinsen, welche die Beitragspflichtigen für erpachtete 
Grundstücke und zu Wohnungs- oder gewerblichen Zwecken ermiethete Locali— 
täten entrichten; 
d) die Zahl der Gewerbsgehilfen und Arbeiter, sowie der Dampfmaschinen, Wasser- 
und Windräder, Göpel= und Roßwerke, welche Handel= und Gewerbtreibende 
beschäftigen und beziehentlich benutzen; 
e) die Zahl der characteristischen Maschinen und Werkzeuge in den verschiedenen 
Gewerben, als: 
der Pferde bei Lohnkutschern, Fuhrleuten und Pferdeverleihern, 
der Fahrzeuge und ihre Tragfähigkeit bei Schiffern, 
der Gatter= und Kreissägen bei Sägemühlen, 
der Pressen bei Oelmühlen, 
der verschiedenen Gänge bei Getreidemühlen, 
der Nähmaschinen bei Schneidern und Schuhmachern, sowie in Handschuh- 
fabriken, der Stickmaschinen in Weißzeugfabriken, der verschiedenen 
Webstühle bei Webern und Wirkern, der verschiedenen Spindeln in 
Spinnereien, 
der Holländer und Papiermaschinen in Papierfabriken, 
der verschiedenen Pressen in Buch= und Steindruckereien, 
der Drucktische in Druckereien und Tapetenfabriken, 
der verschiedenen Oefen in Hüttenwerken 
u. s. w. 
12. Die Verzeichnisse der Beitragspflichtigen sind rücksichtlich ihrer Richtigkeit 
und Vollständigkeit von der Gemeindebehörde, die sie aufstellt, zu beglaubigen und 
zugleich mit den eingelangten Nachweisungen über die Gewerbsgehilfen und Lohnlisten 
(s. § 17) bis zum letzten April dieses Jahres an die zuständige Bezirkssteuerein- 
nahme einzuschicken. 
Letztere besorgt, sofern nicht die Bestimmung des § 13 Platz greift, die Anlegung 
der Ortskataster, in deren Spalte 3 und 4 die Angaben des Verzeichnisses der Bei- 
tragspflichtigen übertragen werden. 
* 13. Auf Grund der dem Finanz-Ministerium ertheilten Ermächtigung (vergl. 
§ 37 des Gesetzes vom 22. December 1874) wird die Anlegung der Ortskataster für 
sämmtliche Städte hierdurch den Stadträthen übertragen.
	        
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