Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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zieht eine Ordnungsstrafe von 10 Mark nach sich, die bei weiterer Versäumniß von 
8 zu 8 Tagen um je 10 Mark sich erhöht. 
Zu 88 39 und &19. Die Deelarationen sind unter Benutzung des unter H anliegenden Formulars 
40 es Gesetzes, nach Maßgabe des in demselben enthaltenen Probeeintrags zu bewirken. 
Falls der Beitragspflichtige nicht auf eine nach kaufmännischen Grundsätzen auf- 
gestellte Bilanz Bezug nimmt, sind die Schuldzinsen, sowie die verschiedenen, nach § 17, 
Punkt 3, 5 und 6 und § 19, Punkt 7 des Gesetzes zulässigen Abzüge, welche der 
Beitragspflichtige in Abrechnung gebracht hat, ihrer Höhe nach in der Declaration genau 
anzugeben. Die Einschätzungscommissionen sind jedoch berechtigt, wenn ihnen Zweifel 
gegen die Richtigkeit der hierauf bezüglichen Angaben beigehen, hierüber nähere Nach- 
weisung, namentlich die genaue Bezeichnung des Namens und Wohnorts der Gläubiger, 
an welche die Schuldzinsen abzuführen sind, von den Beitragspflichtigen zu verlangen. 
Beitragspflichtige mit einem 1600 Mark zweifellos nicht übersteigenden Einkommen 
haben, wenn sie bei ihrer Einschätzung Schuldzinsen 2c. berücksichtigt zu sehen wünschen, 
eine Declaration über ihr Einkommen aber nicht abgeben, spätestens bis zum 
20. Mai dieses Jahres dies bei der Gemeindebehörde ihres Wohnorts unter specieller 
Bezeichnung der Höhe der Schuldzinsen rc. schriftlich zu beantragen. 
dSud 41 * 20. Die Gemeindebehörden haben den Einschätzungscommissionen in dem Orte, 
es Gesetzes,. in welchem sie ihre Sitzungen halten, ein geeignetes Geschäftslocal zur Disposition zu 
stellen. 
Zu §§ 42 und & 21. Bei dem Einschätzungsgeschäfte ist den in der unter L anliegenden Instruction 
43 des Gesetzes. Z 
enthaltenen Bestimmungen nachzugehen. 
gchre #22. Die Ergebnisse der Einschätzung sind den Beitragspflichtigen mittelst einer 
önach dem unter J anliegenden Formulare zu erlassenden Zuschrift bekannt zu machen. 
— Diese Bekanntmachung wird alsbald nach erfolgter Einschätzung durch die Gemeinde— 
behörden den Beitragspflichtigen verschlossen zugefertigt. 
Der Betrag der zu entrichtenden Einkommensteuer wird den Beitragspflichtigen 
später nach erfolgter Feststellung des Finanzgesetzes für die Finanzperiode 18XX von 
der Ortssteuereinnahme mittelst verschlossener Zuschrift bekannt gemacht. 
Zu § 46 §23. Die nach § 46 des Gesetzes zu erlassende öffentliche Aufforderung isti in dem 
des Gesetzes, betreffenden Amtsblatte zu veröffentlichen. 
Zu §§ 44 und # 24. Das dem Bezirkssteuerinspector zustehende Recht, gegen Beschlüsse der Ein- 
51 des Gesetzes. schätzungscommission Berufung einzuwenden, bezieht sich auch auf solche Beschlüsse, durch 
welche dieselbe eine durch Reclamation des Beitragspflichtigen angefochtene Einschätzung 
selbst abändert.
	        
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