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§ 25. Die an die Reclamationscommissionen zur Entscheidung abzugebenden
Reclamationen hat der Bezirkssteuerinspector mittelst tabellarischen Verzeichnisses, in
welchem auch die Gründe, aus denen die Einschätzungscommission dieselben für nicht
begründet hält, kürzlich anzugeben sind, an den Vorsitzenden der Reclamationscom-
missionen einzureichen.
& 26. Die Kreissteuerräthe führen den Vorsitz in der für jeden Steuerkreis zu
bildenden Reclamationscommission.
Die Mitglieder der Reclamationscommissionen und deren Stellvertreter werden
im Laufe des Monats Mai dieses Jahres gewählt und zwar, soweit sie vom
Kreisausschusse gewählt werden, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Reclamationscommissionen werden von dem Vorsitzenden einberufen und treten
am Sitze des Kreissteuerraths zusammen.
##2?7. Die in § 8 getroffenen Bestimmungen über die Höhe der Tagegelder gelten
auch in Betreff der den Mitgliedern der Reclamationscommissionen zu gewährenden.
#6d28. Die Bescheidung der Reclamanten auf die eingewendeten Reclamationen
erfolgt durch die Bezirkssteuereinnahmen, bei abweisenden Entscheidungen unter Er-
öffnung der Gründe. Von jeder Herabsetzung der Steuerbeträge sind auch die Orts-
steuereinnehmer zu benachrichtigen.
629. Ist die Staatskasse in einem der in § 66 des Gesetzes bezeichneten Fälle
verkürzt worden, so ist der nachzuzahlende Steuerbetrag in den Städten, in denen die
Revidirte Städteordnung angenommen worden ist, von dem Stadtrathe, außerdem von
der zuständigen Bezirkssteuereinnahme festzustellen und dem Beitragspflichtigen mit der
Weisung, binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten, bekannt zu machen.
Die von Stadträthen erlassenen Verfügungen sind den zuständigen Bezirkssteuer-
einnahmen zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
*#30. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 67 und 68 des
Einkommensteuergesetzes sind
a) die Einschätzungscommissionen,
b) in Städten, wo die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 gilt, der
Stadtrath,
c) in allen übrigen Ortschaften die betreffende Bezirkssteuereinnahme nach § 4 des
Gesetzes vom 22. April 1873, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen be-
treffend (Seite 291 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873),
zum Erlasse einer vorläufigen Strafverfügung oder zur Abgabe der Sache an
die Gerichtsbehörde zuständig.
Zu § 53
des Gesetzes.
Zu § 54
des Gesetzes.
Zu § 56
des Gesetzes.
Zu § 57
des Gesetzes.
Zu § 66
des Gesetzes.
Zu § 69
des Gesetzes.
631. Die eingegangenen Beträge sind nach Abzug der geordneten Erhebungs= Zu 88 70 und
gebühr (s. 8 33) spätestens innerhalb der nächsten vier Wochen nach Ablauf eines 71 des Gesetzes.