Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

39 
.——. — — 
§ 25. Die an die Reclamationscommissionen zur Entscheidung abzugebenden 
Reclamationen hat der Bezirkssteuerinspector mittelst tabellarischen Verzeichnisses, in 
welchem auch die Gründe, aus denen die Einschätzungscommission dieselben für nicht 
begründet hält, kürzlich anzugeben sind, an den Vorsitzenden der Reclamationscom- 
missionen einzureichen. 
& 26. Die Kreissteuerräthe führen den Vorsitz in der für jeden Steuerkreis zu 
bildenden Reclamationscommission. 
Die Mitglieder der Reclamationscommissionen und deren Stellvertreter werden 
im Laufe des Monats Mai dieses Jahres gewählt und zwar, soweit sie vom 
Kreisausschusse gewählt werden, mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Die Reclamationscommissionen werden von dem Vorsitzenden einberufen und treten 
am Sitze des Kreissteuerraths zusammen. 
##2?7. Die in § 8 getroffenen Bestimmungen über die Höhe der Tagegelder gelten 
auch in Betreff der den Mitgliedern der Reclamationscommissionen zu gewährenden. 
#6d28. Die Bescheidung der Reclamanten auf die eingewendeten Reclamationen 
erfolgt durch die Bezirkssteuereinnahmen, bei abweisenden Entscheidungen unter Er- 
öffnung der Gründe. Von jeder Herabsetzung der Steuerbeträge sind auch die Orts- 
steuereinnehmer zu benachrichtigen. 
629. Ist die Staatskasse in einem der in § 66 des Gesetzes bezeichneten Fälle 
verkürzt worden, so ist der nachzuzahlende Steuerbetrag in den Städten, in denen die 
Revidirte Städteordnung angenommen worden ist, von dem Stadtrathe, außerdem von 
der zuständigen Bezirkssteuereinnahme festzustellen und dem Beitragspflichtigen mit der 
Weisung, binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten, bekannt zu machen. 
Die von Stadträthen erlassenen Verfügungen sind den zuständigen Bezirkssteuer- 
einnahmen zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
*#30. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 67 und 68 des 
Einkommensteuergesetzes sind 
a) die Einschätzungscommissionen, 
b) in Städten, wo die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 gilt, der 
Stadtrath, 
c) in allen übrigen Ortschaften die betreffende Bezirkssteuereinnahme nach § 4 des 
Gesetzes vom 22. April 1873, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen be- 
treffend (Seite 291 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), 
zum Erlasse einer vorläufigen Strafverfügung oder zur Abgabe der Sache an 
die Gerichtsbehörde zuständig. 
Zu § 53 
des Gesetzes. 
Zu § 54 
des Gesetzes. 
Zu § 56 
des Gesetzes. 
Zu § 57 
des Gesetzes. 
Zu § 66 
des Gesetzes. 
Zu § 69 
des Gesetzes. 
631. Die eingegangenen Beträge sind nach Abzug der geordneten Erhebungs= Zu 88 70 und 
gebühr (s. 8 33) spätestens innerhalb der nächsten vier Wochen nach Ablauf eines 71 des Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.