Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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erlegt hat, bei der Steuereinnahme seines neuen Wohnorts auszuweisen, die Ein— 
nahme aber hat diesen Nachweis bei eigener Vertretung des durch Zuwiderhandeln 
verkürzten Steuerbetrags spätestens dann zu erfordern, wenn ein neu eingezogener Bei— 
tragspflichtiger den ersten Einkommensteuerbetrag bei ihr entrichtet. 
Beitragspflichtige, welche diese Nachweisung nicht genügend zu ertheilen vermögen, 
haben die seit der letzten Katasteraufstellung fällig gewordenen Steuerbeträge nachzu— 
zahlen, und sind, wenn der Verdacht einer Hinterziehung entsteht, zur Untersuchung und 
Strafe zu ziehen. 
37. Beitragspflichtigen Personen, welche aus einer öffentlichen Kasse Besold- 
ungen, Gehalte, Wartegeld, Pensionen oder sonstige Bezüge empfangen, sind für den auf 
jeden Steuererhebungstermin zunächst folgenden Monat die fällig werdenden Gehalts= 2c. 
Beträge nicht eher auszuzahlen, als bis die Berichtigung der Einkommensteuer durch 
Vorzeigung der darüber empfangenen Quittung nachgewiesen worden ist. 
Alle Diejenigen, welche Besoldungen 2c. auszuzahlen haben und diese Vorschrift 
unbefolgt lassen, haben die Staatskasse für etwaige Verluste aus eigenen Mitteln zu 
entschädigen. 
6# 38. Die Rechnungen über die Einkommensteuer sind nach dem Schema unter K. 
von der Gemeindebehörde abzulegen und von allen Orten des platten Landes und den- 
jenigen Städten, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen, 
bis zum 10. Januar 1877, von allen übrigen Städten bis zum 20. Januar 
1877 nebst Unterlagen und unter Ablieferung sämmtlicher etwa noch vorhandener 
Kassenbestände an die Bezirkssteuereinnahme einzureichen. 
Eine Versäumung dieser Fristen ist mit 20 Mark zu bestrafen, diese Strafe auch 
bei weiterer Verzögerung von 14 zu 14 Tagen um den gleichen Betrag zu steigern. 
Die Bezirkssteuereinnahmen haben ihre Kassenbücher am 31. Januar 1877 ab- 
zuschließen und die Baarbestände bis spätestens den 15. Februar 1877 an die 
Finanzhauptkasse einzuschicken, die Rechnung aber bis Ende des Monats April 
1877 an die Finanzrechnungs-Expedition einzusenden. 
639. Ueber die auf eingewendete Reclamationen von den Einschätzungscommis- 
sionen beschlossenen Ermäßigungen hat der Bezirkssteuerinspector, über die von der 
Reclamationscommmission beschlossenen Herabsetzungen deren Vorsitzender eine Ueber- 
sicht, nach den Orten und Steuerbezirken geordnet, zu führen und eine Reinschrift der- 
selben alsbald nach Ablauf des Jahres an die Finanzrechnungs-Expedition einzureichen. 
Diese Uebersicht muß den Ort, die Katasternummer, den Namen und Stand des 
Beitragspflichtigen, sowie den Betrag der bewilligten Ermäßigung enthalten. 
1875. 6
	        
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