Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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8 84. 
Annahmeschein. 
1. Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, 
bei welchem sie dienen wollen, frei. 
W. G. 8 17. 
2. Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kom- 
mandeur dieses Truppentheils zu wenden, der, sofern er kein Bedenken gegen die 
Annahme hat, ihre körperliche Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme ent- 
scheidet. 
Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet nur bei vorhandenen Vakanzen 
und nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statt. 
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung 
dienen wollen oder welche in ein Militär-Musikkorps einzutreten wünschen, eingestellt 
werden. 
3. Wenn keine Vakanzen vorhanden sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit 
ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen 
und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die 
Heimath beurlaubt werden. 
Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheins. 
B5. 
— 4. Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Ein— 
stellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
N. M. G. § 34 und § 56. 
Sie stehen unter der Kontrole des Landwehr-Bezirks-Kommandos desjenigen 
Ortes, nach welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Truppentheil dorthin über- 
wiesen und durch Vermittelung dieses Landwehr-Bezirks-Kommandos einbeordert. 
Die Festsetzungen des § 79, 2 und z finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwil- 
ligen sinngemäße Anwendung. 
R. M. G. 8§ 60, 3 und 4. 
St 
8 85s. 
Nachricht über Einstellung von Freiwilligen. 
Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppentheil den Civil-Vorsitzenden, welcher 
den Meldeschein ertheilt hat, sofort zu benachrichtigen. 
Dieser Benachrichtigung ist der Meldeschein beizufügen. 
Auf Grund dieser Benachrichtigung wird der Freiwillige in den Grundlisten gestrichen. 
.Bei Ueberweisung von Freiwilligen aus militärischen Instituten — mit Ausnahme 
— 
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