Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Die  in  den  8  1.  bis  7.  enthaltenen  Bestimmungen  kommen  jedoch  auch
in  diesem  letzteren  Bezirke  von  demselben  Zeitpunkte  ab  für  solche  Dienstreisen
der  Richter,  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  der  gerichtlichen  Polizei
und  der  Gerichtsschreiber  in  Anwendung,  für  welche  bisher  Entschädigungen  an
Reise.,  Jehrungs=  und  Aufenthaltskosten  in  Gemäßheit  des  Tarifs  vom  18.  Juni
1811.  zu  gemären  waren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Dezember  1873.

G.  8§.)  Wilhelm.
Camphausen.  Leonhardt.

 

(Nr.  8770.)  Gesetz  wegen  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  11.  Februar
1870.,  betreffend  die  Ausführung  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau,
sowie  im  Kreise  Meisenheim.  Vom  3.  Januar  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Das  Gesetz  vom  11.  Februar  1870.,  betreffend  die  Ausführung  der  anderweiten
  Regelung  der  Grundsteuer  in  den  Provinzen  Schleswig.  Holstein,  Hannover
und  Hessen-Nassau,  sowie  in  dem  Kreise  Meisenheim  (Gesetz  Samml.  für  1870.
S.  85.),  wird  in  nachstehenden  Punkten  abgeändert:

1)  an  die  Stelle  des  in  den  §#§.  2.  12.  14.  16.  und  20.  dieses  Gesetzes
erwähnten  Jahres  1875.  tritt  für  die  Provinzen  Hannover  und  Hessen-Nassau,
  sowie  für  den  Kreis  Meisenheim  das  Jahr  1876.,  für  die  Provinz
  Schleswig-Holstein  das  Jahr  1878.;

2)  in  demjenigen  Theile  der  Provinz  Schleswig  Holstein,  in  welchem  die
parzellenweise  Einschätzung  der  Liegenschaften  unter  Berücksichtigung  der
Tizenthumegrenzen=  (§.  7.  des  Gesetzes)  nicht  rechtzeitig  vor  dem  1.  Januar
1876.  bewirkt  werden  kann,  wird  der  Reinertrag  der  steuerpflichtigen

r.  8160—8170)  Lie-