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der Unteroffizier-Schulen — ist der Civil-Vorsitzende des Geburtsorts zu benach-
richtigen.
8 86.
Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffizier-Schule.
Die Unteroffizier-Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Mili—
tärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
.Wer das wehrpflichtige Alter erreicht hat und die Aufnahme wünscht, hat sich bei
dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur seines Aufenthaltsorts oder bei dem Kommando
einer Unteroffizier-Schule zu melden.
Bei dieser Meldung ist der Meldeschein (§ 83, 2) vorzulegen.
Jeder sich Meldende wird ärztlich untersucht und einer Prüfung in den Elementar-
Lehrgegenständen unterworfen.
Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Kenntnisse im
Lesen, Schreiben und Rechnen bewiesen, so wird er bei vorhandener Vakanz einge-
stellt oder es wird ihm durch die Unteroffizier-Schule, welcher er zugetheilt wird, ein
Annahmeschein ertheilt.
Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zu einer vierjährigen
aktiven Dienstzeit nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizier-Schule an einen
Truppentheil verpflichtet.
Nach Ertheilung eines Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Kategorie der
vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen (8 84).
Von der Einstellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizier-Schule ist durch letztere
dem Civil-Vorsitzenden, welcher den Meldeschein ertheilte, die im § 85, 1 vorge-
schriebene Benachrichtigung zu erstatten.
Entlassungen aus den Unteroffizier-Schulen erfolgen stets zur Disposition der Ersatz-
Behörden. Sie werden durch die den Unteroffizier-Schulen vorgesetzte Militär-Be-
hörde verfügt.
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver
Dienstzeit gelöst.
Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unter-
offizier-Schule zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebracht.
887.
Freiwilliger Eintritt in die Kaiserliche Marine.
Die in den §§ 83, 84 und 85 enthaltenen Bestimmungen finden auf den dreijährig-
freiwilligen Dienst in der Kaiserlichen Marine sinngemäße Anwendung.
1876. 11