Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Einstellungen von Freiwilligen finden bei den Marinetheilen jederzeit statt. 
Freiwillige der seemännischen Bevölkerung müssen sich über ihre Fahrzeit (§ 21, 2) 
ausweisen können. 
Freiwillige der Landbevölkerung werden in der Regel nur zu vierjährigem aktivem 
Dienst angenommen. 
Ueber den freiwilligen Eintritt in die Schiffsjungen-Abtheilung s. Marine-Ordnung. 
Vierzehnter Abschnitt. 
Einjährig-freiwilliger Dienst. 
§ 88. 
Berechtigung. 
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (8 8) wird durch Ertheilung 
eines Berechtigungs-Scheins zuerkannt.) 
Die Berechtigungs-Scheine werden von den Prüfungs-Kommissionen für Einjährig- 
Freiwillige (§ 2, 7) ertheilt. 
Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienst außer- 
dem durch Ablegung des Steuermanns-Examens erwerben (8 15, 4). 
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das Zeugniß einer Kommission für die 
Prüfung der Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen über die Befähigung 
zum Steuermann auf großer Fahrt. 
l 89. 
Nachsuchung der Berechtigung. 
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17ten 
Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des An- 
rechts späteftens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 20, 2) zu er- 
bringen. 
Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Kommission nachgesucht, in deren 
Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist (§ 23 und 24). 
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten 
Prüfungs-Kommission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres 
schriftlich zu melden. 
  
*) Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Personen, denen Berechtigungs-Scheine auf Grund 
der bisherigen Bestimmungen ertheilt sind, genügen ihrer Dienstpflicht nach Maßgabe der auf diesen Scheinen 
enthaltenen Vorschriften.
	        
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