Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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vermittelst öffentlicher Bekanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder 
Einberufung bestimmten Altersklassen nach anderen, außerhalb des gefährdeten Be— 
zirkes gelegenen Orten zu beordern. 
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen 
Bestimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu 
gewähren. 
896. 
Wehrpflicht im Kriege. 
Ueber die Dienstpflicht im Kriege s. § 18. 
Die Ersatz-Reservisten erster Klasse (§ 13) müssen der Einberufung sofort Folge 
leisten. Für den Fall der Zuwiderhandlung finden die auf die Personen des Beur- 
lanbtenstandes bezüglichen Vorschriften im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetz- 
buchs vom 20. Juni 1872 auf sie Anwendung. 
N. M. G. 8#69, 5. 
Finden Kontrolversammlungen statt, so werden bei deuselben die Ersatz-Reser- 
visten erster Klasse hinsichtlich ihrer Tauglichkeit ärztlich untersucht. 
Beim Mangel an Militärärzten ist der Bezirksarzt (Kreisphysikus) zur Vertret- 
ung heranzuziehen. 
Die Heranziehung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse zur Ergänzung des Heeres 
erfolgt auf Grund Kaiserlicher Verordnung. 
Auf Grund dieser Verordnung wird öffentlich bekannt gemacht, welche Alters- 
klassen zunächst zur Einziehung gelangen. 
Vom Zeitpunkte der Bekanntmachung an unterliegen die Ersatz-Reservisten 
zweiter Klasse der bezeichneten Altersklassen den Vorschriften über die Militär- 
pflichtigen. 
R. M. G. 827. 
In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger s. § 25, 4. 
Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Aus- 
lande keine Folge leisten, können durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres 
Heimathsstaates ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt werden. 
St. A. G. 8§ 20. 
.„[Ueber Landsturmpflicht s. § 5, 6. 
§ 97. 
Musterung und Aushebung Militärpflichtiger. 
Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatz-Kommission 
statt (§ 95, 2). 
1876. 12
	        
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