LXXII Berichtigungen und Ergänzungen.
Verfügung das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt, unwirksam.
Der Nacherbe kann dann ohne Weiteres von dem Dritten die Beseitigung
der Verfügung und die Zustimmung zur Berichtigung des
Grundbuchs verlangen G 2143 Abs. 1 B. G. B.). Steht dem dritten Erwerber
der öffentliche Glaube zur Seite, so ist die Verfügung unbedingt
wirksam. .Dieser Fall wird aber mit Rücksicht auf § 52 R.G.B.O. selten
eintreten.
S. 824, Abs. 4, Reihe 1 lies: über eine Hypothek 2c. Unter 1, Reihe 3 lies:
an einem Grundstücke; ob die Eintragung anderweiter Bedingungen
einer auf dem Grundstücke des Mündels eingetragenen Hypothek, so z. B.
die Abrede neuer Zahlungsfristen hierunter fällt, ist streitig; die Frage
ist aber dann zu verneinen, wenn die bereits. bestehende Belastung nur
in Nebensächlichem geändert wird (so mit Recht Bl. f. Rechtspflege 1900
S. 29, gegen Köllner S. 75).
S. 825, Abs. 5, Reihe 3 lies: Rentenschulden, die zum Vermögen des Mündels
gehören. Unter d, Reihe 4 lies: 1875 B. G.B. statt 1975.
S. 825 vor „Zuständige Behörden"“ füge ein: »
Wassergenossenschaften sind nach dem Gesetze vom 1. April 1879
G. S. S. 297 juristische Persönlichkeit, § 10; sie müssen einen Vorstand
haben, über dessen Verwaltungsbefugnisse das Genossenschaftsstatut Bestimmungen
zu treffen hat. § 12 Nr. 7. Man unterscheidet freie —
durch Vertrag begründete — und öffentliche — durch Beschluß der staatl.
Behörde begründete Gesellschaften, § 4.
Waldgenossenschaften sind nach dem Gesetz vom 6. Juli 1875 G. S.
S. 410 juristische Persönlichkeiten, § 42; sie müssen einen Vorstand
haben, welcher die Genossenschaft in den durch das Statut festzusetzenden
Formen vertritt. § 26. Die den Eigenthümern der zur Genossenschaft
gehörigen Grundstücke auferlegten Beschränkungen und Lasten sind unter
Hinweis auf das Statut im Grundbuche einzutragen. Antragsberechtigt
ist der Vorsitzende des Waldschutzgerichts, 8 39.
S. 826 unter h lies statt des bisherigen Textes, wie folgt: h) Der Rendant
oder Kurator der Gerichtskasse ist bezüglich der Eintragung von Gerichtskassenforderungen
als Zwangshypothek zuständig.
Der § 41 der Ordnung für die Verwaltung der Kassen bei den Justizbehörden
vom 31. März 1900 J.M. Bl. S. 103 ff. bestimmt:
4. Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer
Sicherungshypothek ist nur zulässig, wenn die Forderung ohne Nebenkosten
den Betrag von 300 Mark übersteigt. (§ 51 Abs. 1 V. v.
15. November 1899, Art. 80 der Anweisung v. 28. November 1899.)
Dem Antrag auf Eintragung ist, soweit thunlich, eine beglaubigte
Abschrift der Kostenrechnung beizufügen.
2. Erfolgt die Eintragung für die Kasse des Reichsgerichts oder eines
anderen Bundesstaats, so ist zu beantragen, daß in der Eintragungsformel
auch die Preußische Kasse erwähnt wird, welcher die Vertretung
obliegt (V. v. 27. April 1881 J.M. Bl. S. 177).