Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Schema 16, zu § 88. 
Berechtigungs-Schein 
zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
Der . . l Stand oder Gewerbe) . . (Vor= und Zuname) ., geboren am . .ten . . . .. 
18 . . zu . . . (rt, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), erhält nach Prüfung seiner persönlichen 
Verhältnisse und seiner wissenschaftlichen Befähigung hiermit die Berechtigung, als Ein— 
jährig-Freiwilliger zu dienen. 
Behufs Zurückstellung von der Aushebung hat sich Inhaber beim Beginn desjenigen 
Kalenderjahres, in welchem er das 20ste Lebensjahr vollendet, sofern er nicht bereits 
vorher zum aktiven Dienst eingetreten ist, bei der Ersatz-Kommission seines Gestellungs— 
ortes schriftlich oder mündlich zu melden. 
(Ort, Datum.) 
Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige. 
(L. S.) N. N. N. N. 
Inhaber ist bis zum 1. Oktober von der Anshebung zurückgestellt. 
Beim Eintritt einer Mobilmachung hat er sich sofort zur Stammrolle anzumelden. 
(Ort, Datum.) 
Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirkes 
(L. S.) N. N. N. N. 
Die Zurückstellung ist bis zum 1. Oktober 18. verlängert. 
(Ort, Datum.) 
Ersatz-Kommission des. Aushebungs-Bezirkes 
(L. S.) N. N. N. N. 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig.
	        
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