Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform 
erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen. 
R. M. G. 857. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen 
Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben. 
N. M. G. 8 58. 
Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, welche nach 
außereuropäischen Ländern gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen 
Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobil- 
machung, auf zwei Jahre beurlaubt werden. 
R. M. G. 8 59. 
Dieser Urlaub wird durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos ertheilt. 
Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes können 
unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-Brigade-Kommandeur beurlaubt 
werden. 
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufent- 
haltsorts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienst- 
obliegenheiten erfüllen. « 
.WeisteinaufGrundderunterNr.3enthaltenenBestimmungenBeurlaubterdurch 
Konsulatsatteste nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung 
als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur 
Entlassung aus dem Militär-Verhältniß und unter gleichzeitiger Dispensation von 
der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küstenländer 
des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine An- 
wendung. 
R. M. G. 8 59. 
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Infanterie-Brigade-Komman— 
deure, welchen sie durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos vorgelegt werden. 
Bei Offizieren und im Offizierrange stehenden Aerzten ist die Verabschiedung 
nachzusuchen. 
Den Offizieren und im Offizierrange stehenden Aerzten des Beurlaubtenstandes, 
sowie den im § 5, 1, b.— d. bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nach- 
weisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben 
haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der 
Militärbehörde ertheilt werden. 
R. M. G. 8 60, 1. 
Derartige Gesuche sind an das zuständige Landwehr-Bezirks-Kommando zurichten.
	        
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