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Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform
erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen.
R. M. G. 857.
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen
Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben.
N. M. G. 8 58.
Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, welche nach
außereuropäischen Ländern gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen
Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobil-
machung, auf zwei Jahre beurlaubt werden.
R. M. G. 8 59.
Dieser Urlaub wird durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos ertheilt.
Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes können
unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-Brigade-Kommandeur beurlaubt
werden.
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufent-
haltsorts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienst-
obliegenheiten erfüllen. «
.WeisteinaufGrundderunterNr.3enthaltenenBestimmungenBeurlaubterdurch
Konsulatsatteste nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung
als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur
Entlassung aus dem Militär-Verhältniß und unter gleichzeitiger Dispensation von
der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küstenländer
des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine An-
wendung.
R. M. G. 8 59.
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Infanterie-Brigade-Komman—
deure, welchen sie durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos vorgelegt werden.
Bei Offizieren und im Offizierrange stehenden Aerzten ist die Verabschiedung
nachzusuchen.
Den Offizieren und im Offizierrange stehenden Aerzten des Beurlaubtenstandes,
sowie den im § 5, 1, b.— d. bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nach-
weisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben
haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der
Militärbehörde ertheilt werden.
R. M. G. 8 60, 1.
Derartige Gesuche sind an das zuständige Landwehr-Bezirks-Kommando zurichten.