Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

10. 
— 150 — 
Solche Gesuche der Offiziere und im Offizierrange stehenden Aerzte werden 
behufs Herbeiführung der Verabschiedung weiter befördert. 
Ueber die Gesuche der Mannschaften wird von den Infanterie-Brigade-Komman- 
deuren befunden. 
Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes, welche ohne 
Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit 
Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
R. M. G. 8 60, 2. 
Die Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Landwehr-Be- 
zirks-Kommandos. 
Die näheren Festsetzungen über die Dienst-Verhältnisse der vorläufig in die Heimath 
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Eutscheidung über ihr 
ferneres Militär-Verhältniß zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mann- 
schaften sind in der Ersatz-Ordnung enthalten (E. O. § 79, § 81 und § 84). 
Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften können bis zum 
Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienst) wieder 
einberufen werden und bedürfen bis dahin der militärischen Genehmigung zum Wechsel 
des Aufenthaltsorts. 
N. M. G. § 60, 5. 
Die Genehmigung wird durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos ertheilt. Wer 
den Aufenthalt wechselt, ohne die Genehmigung hierzu nachgesucht oder erhalten zu 
haben, wird sofort wieder einberufen. 
Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landes- 
gesetze und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsorts im In= und Auslande, 
in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen 
bürgerlichen Verhältnuisse Beschränkungen nicht unterworfen. 
R. M. G. 8 61. 
Bei Ertheilung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes ist darauf 
zu achten, daß dieselben der ihnen nach § 10, é obliegenden Verpflichtung nach- 
kommen. 
Ueber Ab= und Anmeldung beim Aufenthaltswechsel siehe § 10, 5. 
Ueber die erfolgte Anmusterung von reserve-, land= und seewehrpflichtigen Mann- 
schaften ist durch die Seemannsämter demjenigen Landwehr-Bezirks-Kommando, von 
welchem erstere kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen. 
Die Dauer der Aumusterung ist — soweit irgend möglich — anzugeben (8 10, ).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.