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Bekanntmachung,
betreffend die Prüfung der Apothekergehilfen.
Vom 13. November 1875.
Im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker vom
5. März 1875, § 4, Nr. 2 (Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 167 fg.) hat der
Bundesrath in Beziehung auf die Prüfung der Apothekergehilfen beschlossen, wie folgt:
1.
Die Prüfungsbehörden für die Gehilfenprüfung bestehen aus einem höheren Me-
dieinalbeamten oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Apothekern, von
denen mindestens Einer am Sitze der Behörde als Apothekenbesitzer ansässig sein muß.
Der Sitz der Prüfungsbehörden wird von den Centralbehörden der einzelnen Bun-
desstaaten dauernd bestimmt.
Der Vorsitzende und die Mitglieder werden für drei Jahre von dem Vorsitzenden
derjenigen Behörde ernannt, welche die Aufsicht über die Apotheken an dem Sitze der
Prüfunsbehörde führt.
Für die Prüfung von Lehrlingen, welche bei einem der Examinatoren gelernt
haben, ist ein anderer Apotheker zu bestellen.
82.
Die Prüfungen werden in den Monaten Januar, April, Juli und October jeden
Jahres an den von dem Vorsitzenden der im § 1 bezeichneten Aufsichtsbehörde festzu-
setzenden Tagen abgehalten.
Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind seitens des Lehrherrn bei dem ge—
dachten Vorsitzenden spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats einzureichen;
spätere Meldungen können erst für die nächste Prüfung berücksichtigt werden.
83.
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:
1. das Zeugniß über den in § 4, Nr. 1 der Bekanntmachung vom 5. März 1875
geforderten Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung;
2. das von dem nächstvorgesetzten Medicinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt
u. s. w.) bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die zurückgelegte vorschrifts-