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Actenstücke abgeliefert und über die ihm etwa anvertraute Vermögensverwaltung Rech-
nung abgelegt hat. Die Kosten des eingestellten Verfahrens fallen dem Angeschuldigten
zur Last.
ga34. Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten
ein Disciplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden.
Wenn im Laufe eines Disciplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine
gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disciplinar-=
verfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.
Wenn von dem gewöhnlichen Strafgerichte auf Freisprechung erkannt ist, so findet
wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung
gekommen sind, ein Disciplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich
und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung,
welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten.
35. Ein Staatsdiener, welcher auf Grund der Bestimmungen in den 88 17 fg.
von seiner Stelle entlassen wird, verliert Titel und Rang der von ihm bekleideten Stelle,
ingleichen den an sich etwa begründeten Anspruch auf Pension, nicht aber die Fähigkeit
zu einer anderen Anstellung im Staatsdienste.
Bei erweislicher besonderer Bedürftigkeit kann jedoch dem entlassenen Staatsdiener
ein Theil der seinem Dienstalter entsprechenden Pension oder seiner Familie eine jähr-
liche Unterstützung von dem beireffenden Ministerium bewilligt werden.
Die Pension oder die Unterstützung darf jedoch die Hälfte des Pensionssatzes nicht
übersteigen, welcher dem entlassenen Staatsdiener nach seinem Dienstalter zugestanden
haben würde.
# 36. Nach dem Tode eines von seiner Stelle entlassenen Staatsdieners steht den
Hinterlassenen desselben ein Anspruch auf Pension nur dann zu, wenn der Verstorbene
unter Gewährung einer Pension der vorgedachten Art entlassen worden war.
#37. Ein Staatsdiener ist von der Anstellungsbehörde vorläufig vom Amte zu
entheben (zu suspendiren):
1. wenn in einem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahren seine Verhaftung
verfügt worden ist;
2. wenn die Eröffnung gerichtlicher Untersuchung wegen eines Verbrechens oder wegen
eines Vergehens gegen ihn beschlossen ist, wegen dessen auf Verlust der Ehren-
rechte oder auf Verlust der Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt
werden kann;
3. wenn im Disciplinarverfahren eine auf Dienstentlassung lautende, noch nicht rechts-
kräftige Entscheidung ergangen ist.