Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 246 — 
Actenstücke abgeliefert und über die ihm etwa anvertraute Vermögensverwaltung Rech- 
nung abgelegt hat. Die Kosten des eingestellten Verfahrens fallen dem Angeschuldigten 
zur Last. 
ga34. Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten 
ein Disciplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden. 
Wenn im Laufe eines Disciplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine 
gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disciplinar-= 
verfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. 
Wenn von dem gewöhnlichen Strafgerichte auf Freisprechung erkannt ist, so findet 
wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung 
gekommen sind, ein Disciplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich 
und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, 
welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten. 
35. Ein Staatsdiener, welcher auf Grund der Bestimmungen in den 88 17 fg. 
von seiner Stelle entlassen wird, verliert Titel und Rang der von ihm bekleideten Stelle, 
ingleichen den an sich etwa begründeten Anspruch auf Pension, nicht aber die Fähigkeit 
zu einer anderen Anstellung im Staatsdienste. 
Bei erweislicher besonderer Bedürftigkeit kann jedoch dem entlassenen Staatsdiener 
ein Theil der seinem Dienstalter entsprechenden Pension oder seiner Familie eine jähr- 
liche Unterstützung von dem beireffenden Ministerium bewilligt werden. 
Die Pension oder die Unterstützung darf jedoch die Hälfte des Pensionssatzes nicht 
übersteigen, welcher dem entlassenen Staatsdiener nach seinem Dienstalter zugestanden 
haben würde. 
# 36. Nach dem Tode eines von seiner Stelle entlassenen Staatsdieners steht den 
Hinterlassenen desselben ein Anspruch auf Pension nur dann zu, wenn der Verstorbene 
unter Gewährung einer Pension der vorgedachten Art entlassen worden war. 
#37. Ein Staatsdiener ist von der Anstellungsbehörde vorläufig vom Amte zu 
entheben (zu suspendiren): 
1. wenn in einem gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahren seine Verhaftung 
verfügt worden ist; 
2. wenn die Eröffnung gerichtlicher Untersuchung wegen eines Verbrechens oder wegen 
eines Vergehens gegen ihn beschlossen ist, wegen dessen auf Verlust der Ehren- 
rechte oder auf Verlust der Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt 
werden kann; 
3. wenn im Disciplinarverfahren eine auf Dienstentlassung lautende, noch nicht rechts- 
kräftige Entscheidung ergangen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.