Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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45. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Regulative über die Pensionsverhältnisse der städtischen 
Beamten der Stadt Schneeberg und deren Hinterlassenen enthaltenen Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 26. Mai 1876. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz-Ministerium der Stadtgemeinde 
Schneeberg auf Ansuchen die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom 
Ministerium des Innern bestätigten Regulativs, die Pensionsverhältnisse der städtischen 
Beamten der Stadt Schneeberg und deren Hinterlassenen betreffend, enthaltene Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 26. Mai 1876. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ, 
die Pensionsverhältnisse der städtischen Beamten der Stadt Schneeberg und deren 
Hinterlassenen betreffend. 
Lc. 2c. 
3. Eine Beschlagnahme der Pension der Wittwen und Waisen durch ihre Gläubiger 
mittelst Arrestschlags oder Hülfsvollstreckung findet nicht statt; es wird jedoch das Recht 
der Stadtgemeinde, Forderungen, welche ihr selbst an die betreffenden Wittwen oder 
Waisen zustehen, gegen die Pension in Aufrechnung zu bringen, nicht ausgeschlossen. 
  
& 46. Bekanntmachung, 
die Inventarisirung und Stempelung der nach der seitherigen Gesetzgebung recht- 
mäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste, 
sowie die Eintragsrolle für letztere betreffend; 
vom 30. Mai 1876. 
Auf Grund 8 18, beziehentlich 889 und 19 des Reichsgesetzes, betreffend das Urheber- 
recht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Seite 4 fg. des Reichs-
	        
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