Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Privatlehr- 
anstalten mit 
höheren Unter— 
richtszielen. 
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C. zu § 31. 
Das zu Ausführung der Erkenntnisse der Disciplinarkammer und des Disciplinar= 
hofs Erforderliche verfügt die oberste Schulbehörde. 
d. zu § 37. 
Die zeitweilige Enthebung vom Amte wird von der obersten Schulbehörde verfügt. 
Doch kann, wenn Gefahr im Verzuge ist, unter den Voraussetzungen dieses Para- 
graphen, einem Lehrer auch von der nächsten Aufsichtsbehörde, sowie von dem 
Director der betreffenden Anstalt die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig 
untersagt werden; es ist aber darüber sofort an die oberste Schulbehörde zu berichten. 
Eine Kürzung des Diensteinkommens hat diese Untersagung nicht zur Folge. 
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Die rechtskräftige Verurtheilung eines Lehrers zu Zuchthausstrafe oder dem Ver— 
luste der bürgerlichen Ehrenrechte oder dem Verluste der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter oder dem Verluste bekleideter öffentlicher Aemter hat den Verlust 
des Amtes, des mit dem Amte verbundenen Einkommens, Titels und Ranges und 
des Anspruchs auf Pension von Rechtswegen zur Folge. 
35. Zur Errichtung oder Umgestaltung einer Privatlehranstalt, welche sich das 
Ziel einer der in § 1 genannten höheren Unterrichtsanstalten steckt, bedarf es einer 
Concession, welche nur von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
ertheilt werden kann. 
Diese Concession ist eine persönliche und widerrufliche und soll nur auf den Nach- 
weis gegeben werden, daß der Nachsuchende 
à) akademische Bildung besitzt und vor einer wissenschaftlichen Prüfungscommission 
die Candidatur des höheren Schulamts erlangt hat; 
b) das Alter von 30 Jahren erreicht hat und wenigstens fünf Jahre als Lehrer 
thätig gewesen ist, und 
Ze) daß gegen die sittliche Würdigkeit desselben gegründete Bedenken nicht vorliegen. 
Jeder Director einer solchen Anstalt ist verpflichtet, vor Begründung oder Um- 
gestaltung derselben der obersten Schulbehörde einen vollständigen Unterrichtsplan vor- 
zulegen, alljährlich bei Beginn des Unterrichtsjahrs ein Lections-, ein Lehrer= und 
ein Schülerverzeichniß einzureichen und vor Annahme irgend eines Lehrers durch Vor- 
legung seiner Prüfungs= und Sittenzeugnisse die Qualification desselben zur Unterrichts- 
ertheilung nachzuweisen. 
Als nächste Aufsichtsbehörde für jede derartige Anstalt und zur Vermittelung des 
Geschäftsverkehrs bestellt die oberste Schulbehörde eine Commission von zwei Mitglie-
	        
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