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anzuweisen ist. Doch sind auch die übrigen Seminarlehrer zur Mitwirkung bei der
Beaufsichtigung des Internats verbunden.
66. Den Seminarcursus beschließt die im § 17 des Gesetzes, das Volksschul-
wesen betreffend, vom 26. April 1873 angeordnete Schulamtscandidaten-Prüfung, deren
Einrichtung von der obersten Schulbehörde bestimmt wird.
Das Bestehen derselben verleiht das Recht zum Antritt von Hilfslehrerstellen im
öffentlichen Schuldienste und zu privater Lehrthätigkeit innerhalb der Grenzen des Volks-
schulunterrichts.
67. Die Staats-Seminare stehen unter der unmittelbaren Leitung, Aufsicht und
Verwaltung der obersten Schulbehörde.
Auf Grund particularer Rechte, besonderer Verträge und stiftungsmäßiger Bestimm-
ungen bilden die nächste Aufsichtsbehörde und beziehentlich die Collaturbehörde:
für das landständische Seminar zu Bautzen:
die aus landständischen Deputirten und Mitgliedern der Regierungsbehörde
zusammengesetzte Seminardeputation;
für das Freiherrlich von Fletchersche Seminar:
die bestätigten Administratoren;
für das Seminar zu Waldenburg:
das Gesammtconsistorium zu Glauchau;
für das katholische Seminar zu Bautzen:
das domstiftliche Consistorium daselbst.
Die oberste Aufsicht über diese Anstalten übt das Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts aus.
V. Tehrerinnen-Seminare.
6 68. Der Unterricht in den Lehrerinnen-Seminaren umfaßt:
Religion,
Deutsche I
Französische
Englische
Geographie,
Geschichte,
Naturwissenschaften,
Naturbeschreibung,
(Mineralogie, Botanik, Zoologie, Anthropologie),
Sprache und Literatur,
und zwar:
und
Naturlehre,
(Elemente der Physik und Chemie),
1876. 50
Schulamts-
candidaten-
Prüfung.
Aussichts-
behörden.
Lehr-
gegenstände.