Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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anzuweisen ist. Doch sind auch die übrigen Seminarlehrer zur Mitwirkung bei der 
Beaufsichtigung des Internats verbunden. 
66. Den Seminarcursus beschließt die im § 17 des Gesetzes, das Volksschul- 
wesen betreffend, vom 26. April 1873 angeordnete Schulamtscandidaten-Prüfung, deren 
Einrichtung von der obersten Schulbehörde bestimmt wird. 
Das Bestehen derselben verleiht das Recht zum Antritt von Hilfslehrerstellen im 
öffentlichen Schuldienste und zu privater Lehrthätigkeit innerhalb der Grenzen des Volks- 
schulunterrichts. 
67. Die Staats-Seminare stehen unter der unmittelbaren Leitung, Aufsicht und 
Verwaltung der obersten Schulbehörde. 
Auf Grund particularer Rechte, besonderer Verträge und stiftungsmäßiger Bestimm- 
ungen bilden die nächste Aufsichtsbehörde und beziehentlich die Collaturbehörde: 
für das landständische Seminar zu Bautzen: 
die aus landständischen Deputirten und Mitgliedern der Regierungsbehörde 
zusammengesetzte Seminardeputation; 
für das Freiherrlich von Fletchersche Seminar: 
die bestätigten Administratoren; 
für das Seminar zu Waldenburg: 
das Gesammtconsistorium zu Glauchau; 
für das katholische Seminar zu Bautzen: 
das domstiftliche Consistorium daselbst. 
Die oberste Aufsicht über diese Anstalten übt das Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts aus. 
V. Tehrerinnen-Seminare. 
6 68. Der Unterricht in den Lehrerinnen-Seminaren umfaßt: 
Religion, 
Deutsche I 
Französische 
Englische 
Geographie, 
Geschichte, 
Naturwissenschaften, 
Naturbeschreibung, 
(Mineralogie, Botanik, Zoologie, Anthropologie), 
Sprache und Literatur, 
und zwar: 
und 
Naturlehre, 
(Elemente der Physik und Chemie), 
1876. 50 
Schulamts- 
candidaten- 
Prüfung. 
Aussichts- 
behörden. 
Lehr- 
gegenstände.
	        
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