Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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8 74. Außerdem leiden, soweit die Verhältnisse dies gestatten, die in 8 60, Abs. 3, 
4 und 5, in §§ 62, 63, 64, 65 und 66, sowie in § 67, Abs. 1 getroffenen Bestimmun- 
gen auch auf die Lehrerinnen-Seminare Anwendung. 
& 75. Alle mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehenden Bestimmungen werden 
hiermit aufgehoben. 
In den der Ausführung durch die oberste Schulbehörde unterliegenden Punkten 
bleiben bis zum Erlasse neuer Bestimmungen die bestehenden Regulative und Ordnungen 
in Geltung. 
Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Ausführung 
des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt, und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem 
dasselbe in Wirksamkeit tritt. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 22. August 1876. 
Albert. 
# Dr. Karl Friedrich von Gerber. 
# 80. Gesetz, 
die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische Kirche im 
Königreiche Sachsen betreffend; 
vom 23. August 1876. 
Waogn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. 2c. 
verordnen zu Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische Kirche 
im Königreiche Sachsen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
§ 1. Verordnungen der katholisch-geistlichen Behörden dürfen nichts enthalten, 
was den Gesetzen des Staates oder den auf Grund derselben von den zuständigen Be- 
hörden erlassenen Anordnungen widerspricht. 
##2. Verordnungen allgemeinen Inhalts, welche ausschließlich und allein dem Ge- 
biete der inneren kirchlichen Angelegenheiten angehören, sind vor der Verkündung der 
Staatsregierung vorzulegen. 
50“ 
Analog 
anzuwendende 
Bestimm- 
ungen.
	        
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