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8 74. Außerdem leiden, soweit die Verhältnisse dies gestatten, die in 8 60, Abs. 3,
4 und 5, in §§ 62, 63, 64, 65 und 66, sowie in § 67, Abs. 1 getroffenen Bestimmun-
gen auch auf die Lehrerinnen-Seminare Anwendung.
& 75. Alle mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehenden Bestimmungen werden
hiermit aufgehoben.
In den der Ausführung durch die oberste Schulbehörde unterliegenden Punkten
bleiben bis zum Erlasse neuer Bestimmungen die bestehenden Regulative und Ordnungen
in Geltung.
Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Ausführung
des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt, und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem
dasselbe in Wirksamkeit tritt.
Zu dessen Beurkundung haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 22. August 1876.
Albert.
# Dr. Karl Friedrich von Gerber.
# 80. Gesetz,
die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische Kirche im
Königreiche Sachsen betreffend;
vom 23. August 1876.
Waogn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 2c. 2c.
verordnen zu Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische Kirche
im Königreiche Sachsen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
§ 1. Verordnungen der katholisch-geistlichen Behörden dürfen nichts enthalten,
was den Gesetzen des Staates oder den auf Grund derselben von den zuständigen Be-
hörden erlassenen Anordnungen widerspricht.
##2. Verordnungen allgemeinen Inhalts, welche ausschließlich und allein dem Ge-
biete der inneren kirchlichen Angelegenheiten angehören, sind vor der Verkündung der
Staatsregierung vorzulegen.
50“
Analog
anzuwendende
Bestimm-
ungen.