2.
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812.
Landwehr-Pflicht.
Die Landwehr-Pflicht ist von fünfjähriger Dauer.
W. G. 87.
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven
Dienstzeit verpflichten, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachkommen, in der
Landwehr nur drei Jahre.
R. M. G. 8 50, Abs. 3.
Der Eintritt in die Landwehr erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden
Heere.
W. G. 87.
Die im § 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Land-
wehr sinngemäße Anwendung.
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen
des betreffenden Jahres.
R. M. G. 2.
Landwehr-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe § 13, 9.
813.
Ersatz-Reserve-Pflicht.
Die Ersatz-Reserve-Pflicht ist die Pflicht zum Eintritt in das Heer im Falle außer—
ordentlichen Bedarfs.
Die Ersatz-Reserve-Pflicht dauert vom Tage der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bis
zum vollendeten 31sten Lebensjahre.
R. M. G. 8 23.
Die Ersatz-Reserve wird in zwei Klassen eingetheilt.
Die Dienstpflicht in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem 1. Oktober des
Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist.)
Nach Ablauf der 5 Jahre werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatz-
Reserve versetzt.
Die erste Klasse der Ersatz-Reserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobil-
machungen und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich
so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die
Mobilmachung des Heeres gedeckt wird.
R. M. G. § 24.
*) Siehe jedoch Anmerkung zu § 72, 7.