Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Abschnitt IX. 
Von den Brandversicherungsbeiträgen. 
*169. Die von den Gegenständen der freiwilligen Versicherung zu entrichtenden 
Brandkassenbeiträge sind in gleicher Weise, wie die Beiträge von der Gebäudeversicher- 
ung (§8§ 65 und 68) abzuführen und mit diesen gleichzeitig zu erheben. 
*170. Eine Erhöhung der ordentlichen Beiträge hat dann einzutreten, wenn nach 
dem Jahresschlusse sich bei der Abtheilung für die freiwillige Versicherung ein Fehl- 
betrag ergiebt, zu dessen Deckung eine Erhöhung von mindestens ½/½ Pfennig auf die 
Beitragseinheit erforderlich ist. 
Das Ministerium des Innern hat in solchem Falle auf Antrag der Brandversicher- 
ungs-Commission Entschließung zu fassen und wird darüber, um wie viel, von welcher 
Zeit an und auf wie lange die ordentlichen Beiträge zu erhöhen sind, eine öffentliche 
Bekanntmachung erlassen. 
Auf die Einhebung dieser Beiträge findet die Schlußbestimmung § 67 gleichfalls 
Anwendung. 
& 171. Die Verpflichtung zur Zahlung der Brandkassenbeiträge hört auf: 
a) in Ansehung solcher Gegenstände, welche entweder in der Weise, daß dafür eine 
Vergütung nach § 2 nicht zu gewähren ist, zerstört oder welche gänzlich abge- 
schafft worden sind und in dem einen, wie in dem anderen Falle nach der Er- 
klärung des Versicherten auch nicht wieder ersetzt werden sollen, mit Ablauf des 
Monats, in welchem die Erklärung erfolgt ist; 
b) im Falle der nach § 157 geschehenen Kündigung, mit Ablauf der Kündigungs- 
frist; 
e) wenn das Versicherungsverhältniß durch freiwilligen Austritt (8 158) gelöst 
wird, 
in dem Falle § 158 a mit Ablauf des auf die Austrittserklärung nächst- 
folgenden Monats, 
in dem Falle § 158b mit dem auf die Austrittserklärung nächstfolgenden 
1. Juli und beziehentlich 1. Januar, und 
in dem Falle § 158 mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, in welchem die 
Austrittserklärung erfolgt ist; endlich 
G) rücksichtlich der durch Brand vernichteten Gegenstände, auf deren Entschädigung 
in giltiger Weise verzichtet worden ist, mit Ablauf des Monats, in welchem 
die Verzichtleistung erklärt worden ist.
	        
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